Band 
Zweiter Theil.
Seite
215
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xuv.

Vorschlag zu einer Sammlung einheimi,

scher Rechtsfälle.

e allgemeine» Verordnungen, Gesetze und Theorien,wenn sie auch in diesem fruchtbaren Jahrhundertzu noch so vielen Banden anschwellen sollten, werden einemStaate das nie leisten, was ihm die römischen Rechte, undbesonders die Pandekten leisten. Denn es geht in derRechtökunst wie in der Arzncykunst, eine Sammlung rich-tiger Erfahrungen mit ihrer Behandlung und Entscheidungist allemal nützlicher und brauchbarer, als ein System, wo-rinn doch immer allgemeine Raisonnemcns und Hypothesenden größten Platz einnehmen, und Menschen nicht so rich-tig als Erfahrungen sprechen. Boerhave wird bleiben, wennHofmann vergessen ist, und Mevius in allen Handen seyn,wenn Montesquieu nur noch als eine Seltenheit gczeigetwerden wird. Die Pandekten sind das Resultat von Er-fahrungen, welche den größten Männern, unter einemgroßen Volke in Feit von fünfhundert Jahren vorgekommen,von ihnen beurtheilet und entschieden waren.

Meine Absicht ist hier nicht, dem römischen Rechte eineLobrede zu halten; sondern nur den Wunsch zu rechtferti-ge», daß wir unsere eignen Erfahrungen auf gleiche Artsammlcnund nutzen, nicht aber so sehr dem Hang zu all-gemeinen Gesetzen und Verordnungen folgen möchten. Csist über die Kräfte aller großenund kleinen Gesetzgeber, sichalle Mögliche Fälle so vorzustellen, wie sie die Erfahrungmit unendlich kleinen Veränderungen täglich darbietet, undman kann ziemlich wahrscheinlich schließen, daß wenn alleFalle, so in hundert Jahren zur richterlichen Entscheidung