der ersten Mühle. 279
zu vertheilen oder einzuschränken; sondern no ^ würklich er-theilten oder erlangten Privilegien ihr Urtheil abmessenmüssen. Aber wer von euch wird eine Sache zur richterli-chen Erkenntnis bringen, die ihrer Natur nach nicht dahingehören kann?
Der Himmel behüte mich zu sagen, daß nun, sobalddie Post angelegt, keiner zu Fuße oder zu Pferde gehen solle,ohne sich derselben zu bedienen; oder daß ein jeder durchausdas Qucllwasser kaufen solle, was durch die Wasserleitungin die Stadt kommen ntird. Ich zwinge niemand aufmeine Mühle zu kommen, und derjenige, der die .Kircheanlegen will, soll nicht fordern, daß ich durchaus hinein-kommen , und ibm die Miethe für den Platz bezahlen soll.Nein, meine Freunde , diese sträfliche Absicht habe ich nicht.Jeder von euch mag sich so gut behelfen, wie er sich be-halfen hak, eheMühle, Kirche und Wasserleitung angelegtworden; das Wasser der Quelle am Berge mag unverkaufthleihcn, wenn uns der Himmel noch eine spätere Quellemitten in der Stadt beschert. Ich fordere nur das Recht,daß keiner nach mir eine mit der mcimgen ähnliche Anstaltohne eure gemeine Bewilligung anlegen soll; ich verlangenur, daß es nicht in eines jeden freyen Willkühr stehe!, soll,daS zu thun, was ich gethan habe. Diese einzige Einschrän-kung ist alles, was ich fordere, und mit Recht zu fordernglaube. Es ist das Recht, was die Natur in solchen Fällendem Erster» gegeben hat; es ist gleichsam das Recht derErstgeburt.
Euer Urtheil ist allezeit frey. Wenn die Bevölkerungsich vermehret, wenn der Sraar sich vergrössert, wennder Handel zunimmt, und die Umstände eine Erweiterungder vorhandenen Anstalten erfordern: so beruhet das Maaßder Erweiterung bey euch. Ihr könnt eine zweyte MühleG 4 zulaft