r8» Das natürliche Recht
zulassen, noch ein Wirthshaus, noch eine Schönfärberei)be-willigen , zehn Strassen und Brücken für eine genehmigen,mehrere Posten, mehrere Wasserleitungen, und mehrereKirchen oder Capcllcn zulassen, Nachdem ihr solches dem ge-meinen Wesen nützlich findet. Nur in eurer oder eure Re-präsentanten Hand muß diese Erlaubniß unvcrrückt bleiben;nicht aber auf der freyen Willkühr eines jeden Mitbürgers,oder auf dem Ausspruch eines blossen Richters beruhen.Ihr könnet zuletzt, wenn unsere Colonie so blühend wird,daß man ihre Bedürfnisse nicht» mehr abmessen kann, dievollkommenste natürliche Freyheit wieder herstellen,und jedeAnlage wieder willkübrlich machen; aber ob und wenn dieseFreyheit eintreten soll , muß eurer Ueberlegung, eurer hohenErmäßigung vorbehalten seyn.
Glaubt ihr, daß ich des Mulders auf meine Mühle zuviel nehme; findet ihr, daß der Mann, der die Wasserlei-tung anlegen wird, den Eymcr zu theuer verkaufe; oderdaß das Postgeld zu hoch gesetzet werde: so wehret euch,niemand jede Anstalten, wodurch dieser Gottlosigkeit Ein-halt geschehen kann, zu wählen, zu begünstigen und aus-führen zu lassen; aber Euer muß diese Lbererkenniniß blei-ben;' und ohne deren Vorgang muß niemand befugt seyn,seine Willkühr in ein Recht zu verwandeln und nach diesemsich ohne Anfrage und Bewilligung eben dasjenige anzu-maßen, was der erste ohne Anfrage und Bewilligung mitvielen Kosten, aus blossem Vertrauen auf die öffentlicheDankbarkeit und Billigkeit angelegt hat.
Noch eins, meine Freunde; gesetzt, ihr hattet die Mühleauf gemeine Kosten angele st, und ein jeder halte das seinigedazu beygetragen, würdet ihr wohl in diesem Falle, einemvon euren Mitbürgern gestatten, ohne eure Erlaubnißnocheine zweyte anzulegen ? Nein das würdet ihr nicht thun;
ihr