23 r Von der Landesherrlichen Befugniß
I.XIII.
Von der Landesherrlichen Befugniß bey
Anlegung neuer Mühlen.
urZeit, wie noch gar keine Mühle im Lande war, konnte
cx) jeder das Recht haben, eine anzulegen; und man würdedemjenigen, der sich zum gemeinen Besten mit einer soschweren Unternehmung beladen hatte, gewiß eine öffent-liche Danksagung schuldig gewesen seyn. Wie aber die ersteMühle vorhanden war, mußte sich dieses Recht nothwen-dig andern, und die vorige Freyheit aufhören. Denn der-jenige, der zuerst den Bau derselben vor aller Welt Augenohne Widerspruch übernommen, würde sich nie damit ab-gegeben haben, wenn er nicht darauf gerechnet hatte, daßseine Nachkuren, so viele deren zur Mühle kommen konn-ten, ihr Getreide bey ihm mahlen lassen, und ihn dadurchentschädigen würden,' Billig handhabet also der Landesherrden ersten Müller, u«d versaget allen andern die Erlaubnißdergleichen zum Nachtheil des ersten zu erbauen. Billigversagt er auch andern die Erlaubniß eine Mühle für sichzu haben. Denn die gemeine Mühle würde so wenig wiedie Kirchspielskirchc bestehen, wenn jeder seine eigne Capelleund Mühle haben wollte. Mit großer Billigkeit legt manfolglich auch Kein Landeshcrrn das Recht.bey, Mühlen zubewilligen und nicht zu bewilligen, weil auf den Fall, dadieses nicht wäre, der erste Müller sich entweder durch einenursprünglichen Vergleich, der aber selten vorhanden ist, oderdurch ein natürliches Bannrccht, was man jedoch nicht an-genommen hat, gegen andre würde schützen müssen.