bey Anlegung neuer Mühlen. 28z
Ob aber gkich solchergestalt das Recht, eine Mühle z«erlauben oder;», verbieten, der höchsten Obrigkeit zusteht: sobraucht darum die Mühlengerechtigkcit eben kein Regal zusi-yn. Ein jeder Unterthan, der einmahl dergleichen besitzt,hat die Vermuthung für sich, daß er der erste gewesen, derseines Orts der gemeinen Nothdurst zu statten gekommen,und entweder eine ausdrückliche oder stillschweigende Er«laubniß dazu erlangt habe. Der bloße rechtmäßige Privat-besitz schützt ihn bey derMüblcwie bey jedem andern Theileseines Eigenthums; er selbst muß aber wünschen, daß daSRechtMühlen zn erbauen, dcrLandcsobrigkeitvvrbehaltenbleibe, damit nicht ein jeder um und neben ihn, sich nuneben der Freyheit bedienen möge, deren er sich selbst bedie-net hat; und damit er nicht genöthiget werde, gegen jedenneuen Mühlenbau einen kostbaren Proceß zu führen.
Von der Landesobrigkeit ist nicht zu vermuthen, daßsie mehrere Mühlen als nöthig sind erlauben werde. Meh-rere Mühlen a» einem Orte, wo eine zureichend ist, sinddem Staate zur Last, weil ihr Unterhalt doch immer aufdie eine oder andre Art von der Gemeinheit getragen wer-den muß, und jeder Müller leben will. Jedoch ist die Fra-ge: was nöthig und nicht nöthig sey? immer schwer zuentscheiden. Mancher Müller hat nie genug, und wolltewohl daß die Mahlgenossen, welche eine Tagereise von ihmentfernet sind, zu ihm kommen sollten; ein andrer wünschtum deswillen der einzige Müller zu seyn, damit alle noth-wendig zu seiner Mühle kommen mögten, und er sie nachseiner Bescheidenheit behandeln könnte; noch ein andrer, derim Besitz der ersten Mühle ist, will der spätern Bevölkerungnichts nachgeben, und immer ein natürliches Bannrccht be-haupten; die mehrstcn aber sind diejenigen, welche desWinkers alles bestreiken können, des Sommers aber ihr«
Mahl-