Band 
Zweiter Theil.
Seite
341
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der alten deutschen Cn'minaljunsdlckivn. 341

Auf diese Weise ze.gtcnsichplötzlichzweygan'z unterschiedn?Reichsblurrichter, der eine oder der ordentliche ;um Leben,und der andre, oder Her außerordentliche, zum Tode. Wasmich biebey am mehrsten freuete, war dieses, daß auf einmaldas rerrale er sz-cräsre i'uäiLium, was der Kayser den Bi-schöfen über ihre Leuleveviichen, ein höchstes Gericht abernicht zum Blutvergießen, sondern zur Erhaltung des Ver-brechers gewesen, und daß alle die Kritiken, welche darüber,daß die Kirche Blukgerichte angenommen hatte, gemachetworden, auf einmal zerfielen, und weiter nichts bewiesen,als daß die guten Leute das Costum« der CacolingischenZeiten nicht verstanden hatten.

Nun dachte ich, die Deutschen haben vordem wohlSendeboren (Wllo8) und Sendebriefe oder Sendschreiben( dkilll vrs) gesagt: sollten sie denn nicht auch wohl die kay-seclichen dkissos, wozu insgemein Grafen genommen wur-den, Sendgrafen, folgcnds die Ivlillliiics oder den Nunkia-turdistrict Sendgrafschasc geheißen haben? Nichts schiennur wahrscheinlicher zu seyn, als dieses, und so kam ich ganinatürlicher Weise dahin, diese Voraussetzung zu wagen:daß der Graf (Domes) der ordentliche Richter zur Erhal-tung, der Sendgraf ( kliffus) hingegen der außerordentlicheRichter zu Haut und Haar gewesen. Ich las hierauf dieCapikularien mit Aufmerksamkeit ganz durch und fühlte,daß ich alles, was mir im Wege stand, ganz schicklicherklären konnte; mehr brauchte es nicht, um mich in meinerVermuthung zu bestärken. Die bekannte Stelle: In-pl»-ciro OeMensni nemo sä morrem neque sä iiberrarem susmsmicrenäsm zur sä res reääLiiäss vel mznciyiz consemne-rur. 8eä ills in prselemia comiris (ü:ilicer 6 süio clvilrssä comyollrionsm poerwisrizm inllirms kuenc) vel mißo-rum nvllroruin sscilicer ü sä poensm orimwslom a^irui)A 4 remir-