der alten deutschenCrimlnaljurlsdiction. ZZr
dermasscn angeschwärzt werden, daß der Kaiser sie ihnenPreis geben mußte.
Weiter brauche ich setzt jene Hypothese nicht zu ver-folgen, um derselben einige Wahrscheinlichkeit zu geben,ich will aber zum Schluß noch anführen, wie bey jenerlangen Gährung des Swisdictionswesens, wo zuletzt im-mer ein Richter vor dem andern die Sache nur zuerst zubefingern (so nennte man die prsevemiouem lvri) suchte,sehr viele Rechte verdunkelt worden.
So hatten die Freygrafen ihre HangebLume, undihre Gerichtsfrone die Eicheln und das Laub davon, ohn-erachtet sie auf eines andern Grunde standen. So un-terschied man die Windfalle, wenn der Baum über derErde oder mit der Wurzel umfiel, eignete jene dem Holz-gerichte, diese der höchsten Obrigkeit als Grundherrn;»;so gaben diejenigen, welche jetzt Schncpfenfluchten be-sitzen, und zur Jagd nicht berechtiget sind, jährlich demBesitzer der Advocatie zwey Schnepfen zur Urkunde; sohatte der Holzgraf, der seinen Ursprung aus der alten Ad-vocatie hatte, beym Holzgericht den höchsten Stuhl, denweisesten Becher und einen Beutel mit drey Hellern; so«rbielt der alte Graf zuletzt eine doppelte Blutronne vonjedem Todischlage, wie die höchste Obrigkeit dieses Ver-brechen allein bestrafte; so hatte der Advocatiebesitzcr dasZwangmalz oder Grut, wie es genannt wurde, wovonjeder Brauer nehmen mußte; so besaß auch dieser einenMüblenzwang — welches mehrentheils in dem Streiteverlohren gieng, weil ein Richter es dem andern nichtzukommen lassen wollte — Zu wünschen wäre es, daßunsere heutige Bardensanger mehr die alten wahren Sit-ten studieren, und uns mit den Gebräuchen unsrer Vor-fahren auf eine lehrreiche Art bekannt machen möchten,anstatt daß sie blos ihre Einbildung in Unkosten setzen.
LNSs. pari. phnm. ll. Th. Z I.XXX.