Z§8 Das abgeschaffte Herkommen.
welche aufeinerTafelb),so hinter demAltarhieng, beschrie-ben waren. Man wußte von keinem Lagcrbuche und vonkeinem Besitze, sondern richtete sich lediglich nach dieser öf-fentlichen und geheiligten Urkunde. Und man sagt, daß imAnfange mit Fleiß die Pflichten in jedem Hofe gleichförmiggemacht worden, um den geringen Mann gegen alle einzel-ne Aufbürdungcn zu versichern. Zu dieser Zeit machte mansich kein Bedenken daraus, der gnädigen Herrschaft ein Fu-der Wein aus dem Rheingau zu holen, oder jhrden Heer-wagen bis auf die ronkalischcn Gefilde zu fahren. Dennwir waren durch jene öffentliche Urkunden sicher, daß allesdasjenige, was einer über die durchgängig gleiche Pflichtlciftctc, in Ewigkeit eine Gefälligkeit bleiben würde. Undwer von uns wollte sich auch noch wegern, einem so bravenHerrn, als unser alter Gursberr ist, nicht alles aufzuopfern,was in seinem Vermögen wäre, wenn es ohne Folge gesche-hen könnte? Allein seitdem man angefangen hat, lediglichdarauf zu sehen, was der Gutsherr bey jedem hergebrachthat; seitdem unsere Pflichten nicht mehr hinrerm Altarin unsrer Baucrkirche, sondern in Büchern beschrieben ste-hen, welche vor hundert Jahren niemand gekannt hat: seitdieser Zeit, sage ich euch, hak sich das Unglück über uns
arme
v'unt Vullschuld; »ligui flimiflis flebim, gurcvu>A2rircr vocsm-kur Holfschuld: heißt es iu verschiedenen alten Urkunden.Hier wird die schuld als eine sichere einförmige und bekannteSache vorausgesetzt; und ein Monarch, der die Pflichten injedem Dorfe einförmig machte, würde das gemeine Eigen-thum auf ewig versichern; und vielen Processen dabey zu-vorkommen.
l>h D'e Tafeln in den Kirchen, worauf die Pflichten der Ge-richtsmttcrtbanen beschrieben waren, waren ehedem häufig;
und