Band 
1888
Entstehung
JPEG-Download
 

Erste Abteilung.

I. Die litterarischen Rechtsverhältnisse.

Kebereinkunft, betreffend dieSildung eines internationalenNerbandes rnmSchutze oonrv er-ben der Litteratur und Kunst.

Seme Majestät der Deutsche Kai-ser, König von Preußen, Seine Maje-stät der König der Belgier, im Na-men seiner KatholischenMajestät desKönigs von 'Spanien, Ihre Majestätdie Königin-Regentin von Spanien,der Präsident der französischen Re-publik, Ihre Majestät die Königin desBereinigten Königreichs von Groß-

Jndien, der Präsident der RepublikHaiti, Seine Majestät der König vonItalien, der Präsident der RepublikLiberia, der Bundesrat der Schwei-zerischenEidgenossenschaft, SeineHo-heit der Bei von Tunis, gleichmäßigvon dem Wunsche beseelt, in wirk-samer und möglichst gleichmäßigerWeise das Urheberrecht an Werkender Litteratur und Kunst zu schützen,haben den Abschluß einer Ueberein-kunft zu diesem Zweck beschlossen undmir den Bevollmächtigten folgendeArtikel vereinbart:

Artikel i. Die vertragschließendenLänder bilden einen Verband zumSchutze des Urheberrechts an Wer-ken der Litteratur und Kunst.

Art. 2. Die einem der Verbands-läuder ungehörigen Urheber oder ihre

Rechtsnachfolger genießen in den üb-rigen Ländern für ihre Werke, undzwar sowohl für die in einem derVerbandsländer veröffentlichten, alsfür die überhaupt nicht veröffent-lichten, diejenigen Rechte, welche diebetreffenden Gesetze den inländischenUrhebern gegenwärtig einräumenoder in Zukunft einräumen werden.

Der Genuß dieser Rechte ist vonder Erfüllung der Bedingungen undFörmlichkeiten abhängig,ivelchedurchdie Gesetzgebung des Ursprungslan-des des Werkes vorgeschrieben sind;derselbe kann in den übrigen Länderndie Dauer des in dem Ursprungs-lands gewährten Schutzes nicht über-steigen. Als Ursprungsland des Wer-kes wird dasjenige angesehen, in wel-chem die erste Veröffentlichung er-folgt ist, oder wenn diese Veröffent-lichung gleichzeitig in mehreren Ver-bandsländern stattgefunden hat, das-jenige unter ihnen, dessen Gesetzge-bung die kürzeste Schutzfrist gewährt.In Ansehung der nicht veröffentlich-ten Werke gilt das Heimatsland desUrhebers als Ursprungsland desWerkes.

Art. 3. Die Bestimmungen der ge-genwärtigen Uebereinkunft findenin gleicher Weise aus die Verlegervon solchen Werken der Litteraturund Kunst Anwendung, welche ineinem Verbaudslande veröffentlicht