8 Uebereinkunft betr. einen internationalen Verband. Arr. 17— 21 . Zusaizarr.
nales Amt unter dem Namen „Bu-reau des internationalen Verban-des -um Schutze von Werken derLitteratur und Kunst" errichtet. Die-ses Blireau, dessen Kosten von denRegierungen aller Verbandsländergetragen werden, wird unter denhohen Schutzd. oberen Verwaltungs-behörde der Schweizerischen Eid-genossenschaft gestellt und versiehtfeinen Dienst unter deren Aufsicht.Seine Befugnisse werden gemeinsamDon denVerbandsländern festgestellt.
Art. 17. Die gegenwärtige Ueber-einkunft kann Revisionen unterzogenwerden, behufs Einführung von Ver-besserungen, welche geeignet sind,das System des Verbandes zu ver-vollkommnen. Derartige, sowie sol-che Fragen, welche in anderen Be-ziehungen die Entwickelung des Ver-bandes berühren, sollen aus Kon-ferenzen erörtert werden, welche derReihe nach in den einzelnen Ber-bandsländern durch Delegierte der-selben abzuhalten sind. Indessen be-darf eine jede Aenderung der ge-genwärtigen Ueberernkunft zu ihrerGiltigkeit für den Verband der ein-helligen Zustimmung der Verbands-länder.
Art. 18. Denjenigen Ländern, wel-che sich an der gegenwärtigen Ueber-einkunft nicht beteiligt haben undwelche für ihr Gebiet den gesetzlichenSchutz der den Gegenstand dieserUebereinkunft bildenden Rechte ge-währleisten, soll auf ihren Wunschder Veitritt gestattet sein. DieserBeitritt soll schriftlich der Regierungder Schweizerischen Eidgenossenschaftund von dieser allen übrigen Regie-rungen bekannt gegeben werden.Derselbe bewirkt von Rechts wegendie Unterwerfung unter alle ver-pflichtenden Bestimmungen und dieTeilnahme an allen Vorteilen dergegenwärtigen Uebereinkunft.
Art. id. Die der gegenwärtigenUebereinkunft betretenden Länderhaben jederzeit auch das Recht, der-
selben für ihre Kolonien oder aus-
wärtigen Besitzungen beizurreten. Zudiesem Behufe können sie entwedereine allgemeine Erklärung abgeben,nach weicher alle ihre Kolonien oderBesitzungen in den Beitritt einbe-griffen sind, oder diejenigen beson-ders benennen, welche darin einbe-griffen, oder sich darauf beschrän-ken, diejenigen zu bezeichnen, welchedavon ausgeschlossen sein sollen.
Art. 20. Die gegenwärtige Ueber-einkunft soll drei Monate nach Aus-wechselung der Ratifikations-Urkun-den in Kraft treten und ohne zeit-liche Beschränkung in Kraft bleibenSiS zum Ablaufe eines Jahres vondem Tage an gerechnet, an welchemdie Kündigung derselben erfolgt seinwird. Die Kündigung soll an die mitder Entgegennahme der Beitritts-erklärungen beauftragte Regierunggerichtet werden. Lne übt ihre Wir-kung nur in Ansehung des aufkün-digenden Landes aus, während dieUebereinkunft für die übrigen Ver-bandsländer verbindlich bleibt.
Art. 21 . Die gegenwärtige Ueber-einkunft soll ratifiziert und die Ra-tisikations-Urkunden sollen späte-stens innerhalb eines Jahres zu Bernausgetauscht werden. Zu Urkund des-sen haben die betreffenden Bevoll-mächtigten dieselbe vollzogen undihre Insiegel beigedrückt. So ge-schehen zu Bern, am neunten Sep-tember des Jahres Eintausend acht-hundertundsechsundachtzig.
Zusatzartrkel.
Die zur Vollziehung der Uederein-kunst, betreffend Bildung eines inter-nationalen Verbandes zum Schutzevon Werken der Litteratur u. Kunst,versammelten Bevollmächtigten findüber den'nachstehenden Zusatzartikelübereingekommen, welcher gleichzei-tig mit der Uebereinkunft, auf wel-che er sich bezieht, ratifiziert werdensoll. Die unter dem heutigen Datumabgeschlossene Uebereinkunft berührt