-in keiner Weise die weitere Geltungder zwischen den vertragschließendenLändern gegenwärtig bestehendenAb-kommen, insoweit als diese Abkom-men den Urhebern oder ihren Rechts-nachfolgern weitergehende Rechte,als ihnen solche durch den Verbandgewährt werden, einräumen odersonst Bestimmungen enthalten, wel-che dieser Uebereinkunfr nicht zuwi-derlaufen. Zu Urkund dessen habendie LetresfendenVevollmächtigten dengegenwärtigen Zusatzartikel vollzo-gen. So geschehen zu Bern am neun-ten September des Jahres Eintau-send achthundertundsechsundachtzig.
Im Begriff, zur Vollziehung derunter dem heutigen Datum abge-schlossenen Uebereinkunst zu schrei-ten, haben die unterzeichneten Be-vollmächtigten das Nachstehende ver-lautbart und verabredet.'
Lchlußprotokoll.
i. In Bezug auf Artikel 4 ist manübereingekommen, daß diejenigenVerbandsländer, welche den photo-graphischen Erzeugnissen den Cha-rakter von Werken der Kunst nichtversagen, die Verpflichtung über-nehmen, denselben die Vorteile derin der Uebereinkunst vom heuti-gen Tage enthaltenen Bestimmungenvon deren Inkrafttreten an zu teilwerden zu lassen. Uebrigens sinddiese Länder, abgesehen von bestehen-den oder noch abzuschließenden inter-nationalen Abkommen, nur gehal'ten, die Urheber der bezeichnetenErzeugnisse in dem Maße zu schützen,in welchem dies nach ihrer Gesetz-gebung anhängig ist. Die mit Ge-nehmigung des Berechtigten ange-fertigte Photographie eines geschütz-ten Kunstwerkes genießt in allen Ver-bandsländern den gesetzlichen Schutzim Sinne der gedachten Ueberein-kunfrso lange, als das Recht zur Nach-bildung des Originatwerkes dauert,und in den Grenzen der zwischen
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den Berechtigten abgeschlossenen Pri-vatverträge.
2 . In Bezug auf Artikel 9 ist manübereingekommen, daß diejenigenVerbandsländer, deren Gesetzgebungunter den dramatisch-musikalischenWerken auch die choreographischenWerke begreift, den letzteren aus-drücklich die Vorteile der in derUebereinkunst vom heutigen Tageenthaltenen Bestimmungen zu teilwerden lassen. Uebrigens sollen diebei Anwendung der vorstehenden Be-stimmung sich etwa ergebenden Zwei-fel der Entscheidung der betreffendenGerichte vorbehalten bleiben.
3. Es besteht Einverständnis dar-über, daß die Fabrikation und derVerkauf von Instrumenten, welchezur mechanischen Wiedergabe vonMusikstücken dienen, die aus geschütz-ten Werken entnommen sind, nichtals den Thatbestand der musikalischenNachbildung darstellend angesehenwerden sollen.
4. Dieim Artikeli4 der Ueberein-kunst vorgesehene gemeinsame Ver-einbarung wird, wie folgt, getrof-fen: Die Anwendung der Ueberein-kunst auf die zur Zeit ihres Inkraft-tretens noch nicht Gemeingut ge-wordenen Werke foll in Gemaßheitder Abmachungen erfolgen, welcheüber diesen Punkt in den bestehen-den oder zu dem Zweck abzuschließen-den besonderen Abkommen enthaltensind. In Ermangelung derartigerAbmachungen zwischenBerbandslän-dern werden die betreffenden Län-der, ein jedes für sich, durch ihreinnere Gesetzgebung über die Artund Weise der Anwendung des in:Artikel 14 enthaltenen GrundsatzesBestimmung treffen.
5. Die Organisation des im Ar-tikel 16 der Uebereinkunst vorgesehe-nen internationalen Bureaus solldurch ein Reglement festgestellt wer-den, dessen Ausarbeitung der Re-gierung der Schweizerischen Eidge-nossenschaft Übertragen wird. Die