10
Geschäftssprache des internationalenBureaus ist die französische. Das in-ternationale Vüreau sammelt Nach-richten aller Art, welche sich auf denSchutz des Urheberrechts an Werkender Litteratur und Kunst beziehen;es ordnet dieselben und veröffent-licht sie. Es stellt Untersuchungenan, welche von gemeinsamem Nutzenund von Interesse für den Verbandsind, und gibt auf Grund der Do-kumente, welche ihm die verschiede-nen Regierungen zur Verfügung stel-len werden, eine periodische Zeit-schrift in französischer Sprache überdie den Gegenstand des Verbandesbetreffenden Fragen heraus. Die Re-gierungen der Verbandsländer be-halten sich vor, nach erfolgter all-seitiger Zustimmung das Bureauzur Veröffentlichung einer Ausgabein einer od. mehreren anderen Spra-chen zu ermächtigen, für den Fall,daß sich hierfür ein Bedürfnis durchdie Erfahrung herausstellen sollte.Das internationale VÜreau hat sichjederzeit zur Verfügung der Ver-bandsmitglieder bereit zu halten, umdenselben über Fragen, betreffendden Schutz von Werken der Littera-tur und Kunst, die besonderen Aus-künfte zu erteilen, deren sie etwabedürfen. Die Regierung des Lan-des, in welchem eine Konferenz ta-gen soll, bereitet unter Mitwirkungdes internationalen Bureaus die Ar-beiten dieser Konferenz vor. DerDirektor des internationalen Bu-reaus wohnt den Konferenzsitzungenbei und nimmt an den Verhandlun-gen ohne beschließende Stimme teil.Er erstattet über seine Geschäfts-führung einen Jahresbericht, wel-cher allen Verbandsmitgliedern mit-geteilt wird. Die Kosten des Bu-reaus des internationalen Verban-des werden gemeinschaftlich von denvertragschließenden Ländern getra-gen. Bis zu neuer Beschlußfassungdürfen sie die Summe von 60 000Franken jährlich nicht übersteigen.
Diese Summe kann nötigenfalls er-höht werden durch einfachen Be-schluß einer der im Artikel 17 vor-gesehenen Konferenzen. Behufs Fest-setzung des Beitrags eines jedenLandes zu dieser Gesammtkosten-summe werden die vertragschließen-den und die etwa später dem Ver-bände betretenden Länder in sechsKlassen geteilt, von denen eine jedeindem Verhältnis einer gewissen An-zahlvon Einheiten beiträgt, nämlich:die i. Klasse 25 Einheiten
„ 2 . „ 20
,, 3. .. 15
4 . „ 10
5. „ 5
0. „ 3
DieseKoeffizienten werden mit derZahl der Länder einer jeden Klassemultipliziert und die Summe der sagewonnenen Ziffern gibt die Zahlder Einheiten, durch welche der Ge-sammtkostenbetrag zu dividieren ist.Der Quotient ergibt den Betrag derKosteneinheit. Jedes Land erklärtbei seinem Beitritt, in welche derobengenannten Klassen es einzutre-ten wünscht. Die schweizerische Re-gierung stellt das Budget des Bu-reaus auf, überwacht dessen Aus-gaben, leistet die nötigen Vorschüsseund stellt die Jahresrechnung aus,welche allen übrigen Regierungenmitgeteilt wird.
6. Die nächste Konferenz soll inParis stattfinden nach Ablauf vonvier bis sechs Jahren seit Inkraft-treten der Uebereinkunft. Die fran-zösische Regierung wird innerhalbdieser Grenze nach vorgängigem Be-nehmen mit dem internationalen Vü-reau den Zeitpunkt bestimmen.
7. Behufs der im Artikel 21 vor-
sikations-Urkunden soll ein jeder ver-tragschließende Teil nur ein Instru-ment übergeben, welches zusammenmit densenigen der anderen Länderin den Archiven der Regierung derSchweizerischen Eidgenossenschaft