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des heyl. Reichs Macht hat, die Gefälleund Gebühr, so von den Chur-und Fürst-lichen Regalien herrühren, unter die Erb-Aemter auszutheilen; So unterstehet sichdoch Ihrer Majestät Hofmeister, eineZeithero ihnen solche Gerechtigkeit vermein-ter unbefugter weiß abzustricken, will dieLehen-Gefalle zu seinen Handennehmenund solche unter die Aemter selbst aus-theilen , unter dem fürgewandten Schein,als ob es in der Gülden Bulla dermaffenversehen wäre: Entgegen aber unwider-fprechlich, auch im Fall der Noch bey allenChurfürsten, Fürsten, gefürsten Präla-ten, und Standen deSheil. Reichs undderselbigen Canzleyen, mit beweißlichemBeystand zu finden, dazu mit Quittungzu belegen ist, daß in rc>. 20. zo. Jahrenund länger, dann sich Menschen-Geden»ken erstrecken mag, in diesem Puncten eSmit der Gulden Bull nit, fonvern eS mitUffrichtung der Lehens-Gefall gehaltenworden, wie nächst erzählt, dabey es vonRechtswegen billig gelassen werden solle,fürnehmlich aus der Ursachen, dieweil mangerührten Gülden Bullen gemäß einemjeden Erb-Amt 10. Marck Silbers, diesich in 100. Gulden und darüber wertherstrecken, zu reichen schuldig ist, da mandoch jedem Ambt aber allein 60 . GuldenGold und nicht mehrers bißher gegebenhat, von deßwegen die Gülden Bulla,
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