O )s( O
Zr
** ------- ...- - - ...
gen Reichs aus Gnaden bewilliget, sei-nem Gesandten gnädigst zu leyhen, solcheGnade sollen und mögen uns, den Erb-Marschallen, als den dritten, die Ge-bührniß des Erb-Amts nie schmähler»oder entziehen.
Dem allem nach i(f anEw. Churf.Gn.unser ganz unterthänigst Bitt, Sie wollenuns zu Handhabung und Erhaltung derErb-Aemter, sovonEw. Chmf. Gnadenzu Lehen gehen, gnädigste Hüls und Bey-stand dermassen erzeigen, daß in obbegrif»fenen Beschwerden durch die KayserlicheMaj.gnädigstes,billiges und unserthalbeN«in nothwendiges Einsehen beschehen, da-mit die Freyheiten der Erb-Aemter unge-schmälert und bey ihren alten lang herge-brachten zu längst ersessenen und verjährtenGerechtigkeiten gelassen werden.
Das um Ew. Churf. Gnaden unge-spartes Leibs und unsers kleinfügigen, aberdoch äussersten Vermögens zu verdienen,seynd wir ganz unterthänigst schuldig, ge-horsam, bereit und willig und thun gegenEw. Churf. Gn. uns zu Gnaden ganzunterthänigst befehlen und demselben gnä-digsten Bescheids hierauf unterthänigstbittende.
§. n.
Es wurde hierauf von Kaysers und des Decket UtChurfürstlichenLoUeZü wegen erneCom-Million zu Untersuchung dieser Sache nie- fürstlicher,
drrge-