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Vierter Band
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1 kjj höchstseeliger Gedächtniß, unsere Voreltern

-und nächgehends wir, dermaßen EuerW, Kayserl. Mas. und Ihr Churf. Gn. von;t unt wegen tragenden Erb-Aemter mit Lehen-ZV Pflichten verwandt, daß uns nicht wederW verantwortlich noch auch löblich, an altWP und lang hergebrachten löblichen Kayserli-krch chen, auch Churfürstlichen Freyheit undBegnadigung , einigen Abbruch nochHM Schmalerung zu gestatten: So habenmock Ew» Kays. Maj. als Römischen Kaysern,wir um allergnadigste Handhabung solcherAch unser anererbten Begnadigung und Pri-:? S» vilegien um so vil mit desto mehren Fugenjchm, vlleruntetkhämgst anrüsten und ersuchen, Eli» müssen, nicht dergestalt, als wollten hoch-ikgtl! gemeldtem unserm gnädigen Fürsten und»tlag Herrn, MarggrafCarlen, wir durch solchunser nothwendig Begchren SeinerFürst-n tiü lichen Gnaden schwebend Rechtfertigunghalben, einigerley Weiß schädlich- oderaM nachtheilig seyn; sondern werden dieselbi-kch-U 6?, ohnverhindert unser, Ihr befugtim Recht-Sachen der Gebühr ohn unsermcto» Abgang zu vollführen wissen; und imiM Fall der Nothdmfft so seyn wir untertha-1W uig unbeschwert, jederzeit dessen biß zuiL. endlichem Ußtrag des Rechtens urkundli-^enschrifftlichen Schadlos-Schein, gegeni m Richkigmachung ußstendigen Ambtgeidls,Zm von uns hinaus zu geben.

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