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nicht vorgehalten und richtig gemacht
werde.
Wofern aber Seine Fürstl. Gnadenje nicht bedacht, zuvor und ehe derenRechtfertigung ihre endliche Erledigungerreicht, uns des Erb-Ambt-Gelds zubefriedigen, noch sich von dem hiebevorergangenen Kayserlichen Decreto abwen-den zu lassen; So wollen Ew. Kays. Maj.von den dazu gehörigen Churfürsten, alsunfern, der Erb-Aemter Lehenherrn, der-mög der Kayserlichen Bull, ferner künff-tiger sämtlichen allergnädigster Declara-tion wir in unterthänigstem Gehorsamgewärtig seyn; allerunterthanigster Hoff-nung, Ew.Kays. Maj. werden entzwilchenuns, die Erb-Aemter, nicht allein dißfallsallergnädigst bedencken,, sondern auch beyunsern Kayserlichen und ChurfürstlichrnBelehnung- und erlangten Privilegienvätterlich handhaben.
Was dann von mir des Reichs-Mar*schalckhs gegen den Fürstlich-Marggräfi-sehen Rhäken geübte ohngeverliche Dispu-tation anlangt: Da hätte man Ew. Kays.Maj. meines Einfalls mit dergleichenEinwendung unterthanigst wohl verscho-nen mögen, dann derselben wegen ich keinAbscheuen, Ew. Kays. Maj. deßgleichenmeinem gnädigen Fürsten und Herrn,MarggrafCarlen selbsten, darüber wahr*hassten unterthänigsten Bericht zu thun,D 3 mson-
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