Zweytes Buch. 59
Mut der Canomkorum regularium. Nach dessen Vor-schriften sollte jeder Bischof mit seinen zum Kirchen-dienste nöthigen Klerikern zusammen in einem Hausewohnen, in gänzlicher Gemeinschaft der Güter mit ih-nen leben, an einem Tische mit ihnen essen, und zubestimmten Zeiten den Gottesdienst gemeinschaftlich mitihnen verrichten. Diese Anstalt, welche der Kirchen-zucht, wie den Wissenschaften , ungemein Vortheilhaftwar, wurde beynahe allgemein eingeführt.
So wie indessen Rar! durch Beförderung der Wisisenschaften Wohlthäter feines Zeitalters wurde, so ver-säumte er auch von der andern Seite die Pflichten nicht,die ihm als Reichsoberhaupk oblagen, für die Herstel-lung der Kirchenzucht zu sorgen. Der römische Pabstbehielt dabey nur so viel Einfluß, als ihm Bar! lassenwollte. Er vergab seine Majestatsrechte nicht, undließ die französische Geistlichkeit so oft zusammenkom-men, als es ihm nöthig schien, mit ihnen über kirchli-che Angelegenheiten sich gemeinschaftlich zu berathen.Er gab den Provinzialsynoden eine ordentliche Einrich-tung , und sorgte dafür, daß jeder Bischof alljährlichseinen Sprengel bereisen mußte, um mit eigenen Augensich allenthalben von den Gebrechen der Kirchenzuchtzu überzeugen, und die gehörigen Mittel zu ihrer Ver-besserung anzuwenden. Die Klerisey war zwar im Be-sitze wichtiger Vorrechte, aber noch keines solchen, wel-ches die Harmonie des Staates hätte stören können.Und endlich würde, was bey einer gleichsam noch kind-lichen Verfassung vermisset werden mußte, nach undnach durch die Entwikelung der sich noch in ihrem Keime-befindlichen Wissenschaften zum Vorschein gekommen seyn.
Aber um alles, was unter Bar!» zu blühen anfieng,zur völligen Reife zu bringen, hatte er entweder Jahr-hunderte noch leben, oder Nachfolger haben müssen.Welche ihm an Genie und Einsichten gleich gewesen wärest.