Band 
Erster Band.
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107
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Zweytes Buch. 107

ken Dauer zu leiden hatte, und machten es zu einemReligionsdogma, daß man nicht nur für sich selbst,sondern auch für bereits Abgestorbene durch verdienstli-che Werke, vornämlich aber durch reichliche Geschen-ke an die Kirchen und ihre Diener, die Qualen desFeuers vermindern und ihre Dauer abkürzen könne.

Diese Kunstgriffe eröfncken dem Klerus dir ergiebig-ste Quelle von Reichthümern. Vornämlich aber nahmdie Andacht und die Freygebigkeit der Christen , auf dieMönchen Rücksicht. Diese bereicherten sich in unge-wöhnlich kurzer Feit so sehr, daß sie von den meistenBischöfen beneidet wurden. Damals noch stuhnden alleKlöster unter der Gerichtsbarkeit ihres Diözesandrscho-fes, der die Pflicht hatte, sie öfters zu visitieren, undden Aebten ihre ökonomischen Rechnungen einzusehen.Cs ist leicht zu begreifen, daß die Bischöfe sich ihresRechts, zu visitieren, als einer Gelegenheit bedienten,die reichen Klöster unter allerley Vorwändcn beraubenzu können. Daher entstuhnd bey den Aebten das Ver-langen , sich nach und nach der bischöflichen Gerichts-barkeit zu entziehen. Vorerst suchten sie zwar nur, ih-ren Visitatoren keine Rechnungen mehr vorlegen zu dür-fen. Allein sie giengen bald weiter, und entzogen sichnach und nach nicht nur der ökonomischen, sondernauch der geistlichen Aufsicht ihrer Oberhirten. Diesesbewirkten sie anfangs dadurch, daß sie aus ihren Klo-sterkirchen Pfarreien machten, und ihre Untergebene,welche nach ihrem Institute nur Layen seyn sollten,zu geistlichen Seelsorgern umschiffen. Da die ganzeSeelsorge der damaligen Feit nur einzig im Messele,sen und Bcichtchören bestuhud, so eröfnete sich denMönchen auch von dieser Seite ein neuer Erwerb, dermit jedem Jahrhunderte einträglicher wurde. Bey alledem aber stuhnden sie als geistliche Ordensstande nochimmer unter bischöflicher Gerichtsbarkeit, und die Ober-hirten behaupteten über sie, so wie über jeden Kleriker