Zweytes Buch. Z07
„fen beywohnen, und den Herrn bitten wird , uns„in Regierung der Kirche Beystand zu leisten, dem„verleihen wir an jedem erwähnten Tage einen voll-kommenen Ablaß, welches dem Publikum durch ein„gedrucktes und an gewohnten Orten angeheftetes„Blatt bekannt gemacht werden soll.»
„Wir befehlen ferner, daß in jeder Pfarre zehn„Mädchen, und jede mit 40. Skudi ausgestattet wer-„den sollen. Dieses beträgt in den sieben Pfarreyen,„siebzig Morgengaben. Solche Mädchen müssen Töchter„armer und ehrbarer Handwerker seyn, und jene durch-„ gehcnds ausgeschossen werden, deren Väter oder Müt-„ter Dienstboten sind. Voraus soll jenen, die weder„Vater noch Mutter, oder eines von beyden nicht mehr„haben, und nach diesen den Schönsten der Vorzug„gegeben, und jene gleichfalls ausgenommen werden,„welche sich in dem Waysenhause der perikolanten,„oder in den beiden Spitälern des Bruzisixes pnd„des Heil. Antons befinden. Diese Mädchen dürfen„nicht jünger als 14. und nicht älter als 27. Jahre„seyn. Jeder Pfarrer soll eine Note von zehn Mäd-„chen aus seiner eigenen Pfarrgemeinde aufzeichnen,„ und dieselbe den drey Häuptern des Domkapitels und„ den drey vornehmsten Magistratspersonen einhändigen.„Wenn diese seine Note eingesehen, die Wohnungen„der verzeichneten Mädchen von einem Haupte des„Domkapitels und einem Magistratsherrn beaugen-scheiniget, und die gedachten Eigenschaften verificie-„ret worden, sollen sie (jene sechs Häupter des Kg-„ tels und des Magistrats ) in dem Kapitelzimmer,„welches zwischen der Sakristei) der Domkirche und„ der Madonnakapelle liegt, einen Kongreß halten,„und in demselben oben erwähnte von den Pfarrern„überreichten Verzeichnisse entweder ganz öder nur zum„Theil bestätigen, und, falls sie einige Ausnahmen„fänden, andere an dieser statt beysetzen. So bald