.Zweytes Buch.
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publi'k von Venedig schon in dem Jahre 1768. befugt/ohne erst von irgend einer fremden Macht/ von Romnämlich, die Bcsiälignng dieser Befugnisse einholen zumüssen. Und hrerrnn nahm der hohe Senat auf keineperiohnliche Eigenschaften und Gesinnungen der re-gi : enden Pabste irgend eine Rücksicht. So wenigsein gewaltthätigcr Landsmann Rlcmens XIII. geschontwurde, so wenig glückte es seinem Nachfolger, demweit billigern und verträglicherm Blemens XlV. dieHerzen dieser Aristokraten zu erweichen. Sie fuhrenunter seiner Regierung fort, die Reformen auszufüh-ren, die unrcr seinem Vorführer bereits mit so vielerGlaubhaftigkeit und kaltblütigem Ernste angefangenwurden. Was der eine dieser Pabste mit Gewaltthätig-keit und Trotz, und der andere mit geschmeidiger Nach-giebigkeit und Schonung nicht erhallen hatte, konntederjenige, der, wie plus VI. in allen Dingen äusserstinkonsequent, bald mit Harte, und bald mit Gelin-digkeit handelte, Wohl am allerwenigsten erzwecken.Der Scnac erklärte also auch im Jahre 177?- ohnein Rom darum anzutragen, alle Abteyen und Pfrün-den , die unter dem Schutze des Adels stuhnden,für weltliche Stiftungen, und vereinigte ihre Gütermilden Einkünften des Adels, die nach Erlöschungeines adelichen Stammes der Republick Heimfallen soll-ten. Den Beweggrund ernes solchen Verfahrens nahmder Senat selbst von dem Geiste der ursprünglichenStiftungen dieser Abteyen und Pfründen her, die,wie der sagt , nur aus der Ursache von dem Adelerrichtet worden wären, um nach Belieben dasgeistliche Kleid anlegen zu können/ und sich dem Dien-ste des Staates zu entziehen, wodurch derselbe vielenützliche Bürger verloren, die Kirche aber keinen Nu-tzen davon gehabt hätte.
Diese so wie alle früheren Staatsgesetze der Repu-Klick waren dem römischen Hofe äusserst nachtheilrg,
(Gesch. d. röm. Birche. I. Bd.) Bb