Band 
Erster Band.
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382
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Z82 Gesch. d. römischkath. Kirche.

und daher kein Wunder/ wenn t)ius über die Ver-änderungen , die im venezanischcn getroffen wurden,weit mehr, als über die vermeyntiichen Beeinträchti-gungen von Seite anderer Machte, unwillig wurde.Als demnach der bevollmächtigte Gesandte der Repusblick zur Audienz des Pabstes fuhr, und die Bestäti-gung des in der Person des Bischofs von sshiozz«erwählten neuen Patriarchen von Venedig foderte,wurde derselbe in einem sehr rauhen Tone von Sr. Hei-ligkeit angesprochen, und die Bestätigung nur unterdem Bedinge angeboten, wenn die neuern Senatori-schen Verfügungen widerrufen würden. Der Ge-sandte ließ sich durch eine solche Drohung aus seinerernsthaften Fassung nicht bringen, und erwiederte:»Wenn Se. Heiligkeit hierauf bestühuden, so würdeer von Rom abgerufen, und der päbstliche Nunziusvon Venedig weggeschaftwerden.» — »Es loll mich»sagte hierauf der Pabsi, »wenig kümmern, ob ich voneinem Staat«, der so wenig Achtung für den heili-gen Stuhl hak *), und dessen Unterthanen ich dochzu den meisten Würden des päbstlichen Hofes ver-holfen habe, einen Gesandten bekomme oder nicht». **)

*) Offenbar kaun hier nicht die Rede vorn heiligen Studie, son-dern nur vom römischen Hofe seyn, der sehr unrichtig vonden Römern für eben dieselbe Sache angeseben wird. Aller-dings könnte , wenn der Senat von Venedig ohne Mitwürknngdes römischen PabsteS, oder seiner geia mten Landcsgeistlich-keit in dem dogmatischen Lehrbegriffe Veränderungen getroffenhätte, über M»ng<l an Achtung für den heiligen Stuhl gekiagkwerden. Aber sichtbar betraf es in dem gegenwärtigen Fallenur Gegenstände der Finanz, und einer äussern Disziplin,über welche nach dem buchstäblichen Geiste des Christenthumsdie weltliche Obrigkeit, als Schutzherrin der Kirche, ihre Ge,richt-bar keil nach mibeuveifelten, und in de Natur des Chri-stenthums so wie der StaatSeiurichrnug gegründeten Befugnis-sen auszuüvcn berechtiget ist.

**) Lebens - und Regierungegeschichte des jetzo glorreich regieren-den Pabsteö Prus Vk. Theil I. §. -7. S- 137. u. f.