Zweytes Buch.
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der weltlichen Layenmacht ist, ein unverzeihliches Ver-brechen. So versündigte sich denn gedachter Hof un-gemein an der Geistlichkeit , bereits im Herbstmonathedieses Jahres, in einem an den bischöflichen Vikar vonlMrleto erlassenem Schreiben, es als eine unbezwei-feite Sache vorausgesetzt zu haben, daß die Ehe. einbüiFerlicher Ronrrakt sey, und als solcher be-trachtet der bürgerlichen polixeygcfttzgcbung un-tergeordnet ftyn müsse. Eine solche Sprache warnicht nur dem römischen Bischöfe, sondern überhauptder gesammren Priesterschaft unerträglich und gottes.lästerlich. Bis hieher hatte ihnen der unbestimmte Be-griff eines Sakraments, den sie einer Handlung beyleg-kcn.die nicht unumgänglich nothwendig den Charackter derReligion an sich haben muß, nur dazu gedient, einensehr einträglichen und wichtigen Theil der öffentlichenEtaalöpoiiccy in ihrer Gewalt zu haben. Sie liessen,durch einen Mißbrauch, den die Zeit heiligte, gleich-sam zum Dogma werden, daß Niemand, als nur dergeistliche Richter, befugt sey, die Ehe zu erlauben oderzu verhindern. Lange schien man nicht zu begreifen,wie sehr unbefugte Richter die Geistlichen in einer Sa-che seyen, die, von welcher Seite man sie auch im-mer betrachten mag, stets zur bürgerlichen Policey-gewalt gehörte. Nichts davon zu melden, daß esan sich schon unschicklich sey, Ehesachen von Leutenschlichten zu lassen , die zufolge einer sehr willkührli-chen und unmenschlichen Kirchenpolicey im ehrlosenStande leben müssen, so läßt sich, wenn man mitdem Worte Gottes, so wie mit den Urkunden derchristlichen Kirchcngeschichte redlich, und ohne mut-willige Sophistereien, zu Werke gehen will, kaum ei-ne einzige Stelle irgendwo auffinden, welche hierumden Anmaassungen der Priesterschaft auch nur vonweitem her zusiatten käme. Alles, was die Kanoni-