I o Geschichte der Römischkütholischen Kirche.
müßte dieses in freyen, von. allen Abgaben ledi-gen , und aus wenigstens 60 Skudi bestehendenEinkünften bestehen, damit der Ordinandus inUnglücks - oder Krankheitsfällen einen Unterhalt !habe, und nicht genöthiget werde, von dem Mcs-selescn allein, oder von andern unanständigenGeschäften zu leben.
IX) In genauer Verbindung mit dem Vor-hergehenden stehet die unbedingte Nothwendigkeit,keinen einzigen Kandidaten, wenn er nicht vorhin !sichere, wiederholte Beweise von guter Aufführung, jSitten - Anlage und Beruf zum Religionsdienstgegeben hat, zur Tonsur oder zum Priesterkleide >zuzulassen, diejenigen allein ausgenommen, wcl- ^che in Seminarien beysammen leben ! Was nunaber jene bctrift, welche mit einem Benefiz verse-hen sind; so wäre es allerdings rathiam, sich zu-vor, in so weit es ihr Alter gestattet, zu über-zeugen, ob sie aus Neigung für den geistlichenStand, oder aber bloß nach dem Willen und Ei- ^gennutz ihrer Eltern die Tonsur verlangten?
Zum Kirchendienst soll inskünftige kein Jüng-ling in der Eigenschaft eines Klerikers unter18 Jahren zur Hülfe angestellt werden- Auch >sollen die Bischöfe in Vorschlag bringen, wie man jden kleinen Klerus, die Chorknaben in den Käthe-dral-und Stiftskirchen abschaffen, und wie derKirchendienst indieserHinsicht wieder ergänzt wer-den könnte. Es wäre anch nicht ohne Nutzen,