Band 
Fünfter Band.
Seite
13
JPEG-Download
 

chb ' Fünfzehntes Buch. rz

Sk. werden. Was aber andere kanonische Hindernis-

da se becrift; so konnten die Bischöfe über diesem-

mi gen von geringer Bedeutung unter sich ausma-

iiig! chcn, von was für einem sie entweder allezeit/

da oder nur in gewissen Fallen dispensieren wollten,

M und von welchen hinwieder gar nie dispensiert wer-

den dürfte.

Hj l XIII) Wegen der Zulassung zu den Konkur-l an sen bey Vergebung von Pfarreyen, Kapellaneycn,i p Kanonikaten und Bencfizien müßte darauf ge-ftit sehen werden, daß die Konkurrenten wenigstensM drey Jahre nach der Ordination das Studiumder Moral entweder auf einer Universität, oder»s auf einer Kirchenakademie, oder bey einem akkre-

^ Litiertcm Lehrer, von welchem sie Zengniße auf-lud .weisen müßten, fortgesetzt haben. Auch müßten

ich sie Attestate einliefern, daß sie sich in der Pfarrei),

) E zu welcher sie gehören, im Predigen, Katechisie-

E rcn und Beichtwefen geübt, sterbenden Kranken

W hcygcstandcn, bey dem Kirchendiensie zugegen ge-

wesen und solchen verwaltet, und kasuistischenKonferenzen beygewohnt haben. Bey den vonB Patronaten zu Pfarrcyen und Kuratkaplaneyen

B vorgeschlagenen Subjekten müßten die nämlichen

W Bedingungen statt haben, weil das Recht der Pa-

tronen nicht so weit geht, der Gemeinde einen lin-iert, fähigen Seelsorger zu geben, lind weil das Recht,

^ nach welchem das Volk fodern kann, gut unterrich-

^ ret und geleitet zu werden, unendlich mehr als

M alle Patronatsrechte zu bedeuten hat.