chb ' Fünfzehntes Buch. rz
Sk. werden. Was aber andere kanonische Hindernis-
da se becrift; so konnten die Bischöfe über diesem-
mi gen von geringer Bedeutung unter sich ausma-
iiig! chcn, von was für einem sie entweder allezeit/
da oder nur in gewissen Fallen dispensieren wollten,
M und von welchen hinwieder gar nie dispensiert wer-
den dürfte.
Hj l XIII) Wegen der Zulassung zu den Konkur-l an sen bey Vergebung von Pfarreyen, Kapellaneycn,i p Kanonikaten und Bencfizien müßte darauf ge-ftit sehen werden, daß die Konkurrenten wenigstensM drey Jahre nach der Ordination das Studiumder Moral entweder auf einer Universität, oder»s auf einer Kirchenakademie, oder bey einem akkre-
^ Litiertcm Lehrer, von welchem sie Zengniße auf-lud .weisen müßten, fortgesetzt haben. Auch müßten
ich sie Attestate einliefern, daß sie sich in der Pfarrei),
) E zu welcher sie gehören, im Predigen, Katechisie-
E rcn und Beichtwefen geübt, sterbenden Kranken
W hcygcstandcn, bey dem Kirchendiensie zugegen ge-
wesen und solchen verwaltet, und kasuistischenKonferenzen beygewohnt haben. Bey den vonB Patronaten zu Pfarrcyen und Kuratkaplaneyen
B vorgeschlagenen Subjekten müßten die nämlichen
W Bedingungen statt haben, weil das Recht der Pa-
tronen nicht so weit geht, der Gemeinde einen lin-iert, fähigen Seelsorger zu geben, lind weil das Recht,
^ nach welchem das Volk fodern kann, gut unterrich-
^ ret und geleitet zu werden, unendlich mehr als
M alle Patronatsrechte zu bedeuten hat.