Band 
Fünfter Band.
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17
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^ Fünfzehntes Buch. 17

^ Diöcese ein aufgehobenes Konvent zum Aufenthalt^ für Priester gemacht werden könnte, worinn alle^ Pfarrer und Kapellane jährlich einmal ihre E-.'erzi-^ kien zu verrichten verpflichtet würden.

XX.) Wer immer zum Priester geweiht wird,dir erhalt mit der Ordination zugleich die bestimmteja Verpflichtung, dem Volke und der Kirche in allendtt mit dem Priesterkhum verbundenen VerrichtungerrjH zu dienen. Gleichwie nun aber das Meffeleftnhjz nicht die einzige Schuldigkeit eines noch nicht an-U gestellten Priesters ist, sondern er auch der KircheM und den Gläubigen durch Predigen, VerwaltungM der Sakramente, Unterstützung der Pfarrer, und^ Deystandleistiing bey Kranken zu dienen verpflich-^ tet ist; so wäre es allerdings nöthig, darauf zu

,„z denken, wie sie alle nach ihren Kräften und Fär

ich higkeiten beschäftigt werden könnten.

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likt XXI.) Alle Priester, welche ResidenzpfründenH haben, müßen der Kirche, worauf ihre PfründeN« gestiftet ist, und alle noch nicht angestellten Geist-^ iichen der Diöcespfarre, wo sie wohnen, unterD Abhängigkeit vom Pfarrer einverleibt werden.

^ Sie sollen zu der von dem-Pfarrer bestimmten^ Stunde bey dem Kirchendienstc, bey der Beichte,

so bald sie hiezu die nöthigen Patente erhalten

haben, beo den Kranken, auf Verlangen des Pfar-rers, und überhaupt bey allen Pfarrverrichtun-H gen, bey der Messe und Vesper in priesterlicher, Kleidung zugegen seyn, und der Pfarrer ist verrese Pflichtet, von sechs zu sechs Monaten über ihreGesch. h. ftm. Kirche. IV. Bd. B