1 8 Geschichte der Römischkatholischen Kirche.
Aufführung und Pflichterfüllung dem Bischosse iNachricht zu geben.
XXII.) Es verdient der Mißbrauch der vielen jPrivatkapellen in Häusern sowohl aus dem Lande, ^als in der Stadt um so mehr abgeschafft zu wer-den, als sie gröstenthcils sehr unanständig sind, undnur die Familien verleiten, ohne Noch den Psarr-gottesdiensi zu vernachläßigen.
XXIII.) Es sollen also alle Privatkapellenund Dethhäuscr, vornehmlich in den Städten,ungeachtet aller Breven, Privilegien oder Frey-heiten, ohne Unterschied abgeschafft werden, da die-selben sich gemeiniglich in Städten und in den Häu-sern solcher Personen befinden, die zu allen Jahres- jzciten und an allen Tagen in die Kirche gehen kön-nen, und nebst dem, daß sie unschicklich sind, zuweiter nichts dienen, als die Familien und ihreDienstboten an Besuchung des Pfarrgottesdiensteszu hindern. In nicht eingcpsiwrten Kirchen undBethhäusern aus dem Lande können einzig nur solchebeybehalten werden, welche von der Pfarrkirche ineiniger Entfernung liegen. Man kann sie zum >Vortheil der Parochien in Filialkirchen umschafsfen, die unter der Aufsicht des Pfarrers stehenmüßten. Die auf Landgütern befindlichen Beth-häuser können nur in so ferne beybehalten werden,als sie wegen Entfernung der Dörfer oder Fleckendem Volke einige Bequemlichkeit verschaffen. Insolchen Bethhäusern aber^ die nur zur Bequem-lichkeit der Besitzer von Landhäujcrn und der dort