Band 
Fünfter Band.
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h«> Fünfzehntes Buch.

O befindlichen Einwohner dienen, darf die Messe nurzur Zeit dort gelesen werden, wenn der Eigen-thümer zugegen ist.

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ck, XXlV) Ausländischen Priestern, die in kei-me ner Diöccskirche angestellt sind, dürste die Erlaub-et niß, Messe zu lesen, nur unter gehöriger Vorsicht,W und für wenige Tage gegeben werden. Wäre derFall vorhanden, daß sie sich langer in irgend einerDiöcese aufzuhalten genöthiget wären; so müßteckr jene Erlaubniß auf eine gewisse Kirche sind zu ei-len, ner gewisse» Stunde beschränkt, und sie ganz der'M Aufsicht des Pfarrers unterworfen werden,che

HM XX V) Was die alten Kirchengesetze über dieD anständige Lebensart der Geistlichen verordnet Ha-lm ben, verdiente wieder in die vollkommenste Dbserr>, ^ vanz gebracht zu werden. Daher müßte denn je-> P der zum Gebrauch des geistlichen Kleides angchal- 'inßii ten werden, in Städten sich stets im langen Ha-,B bite kleiden/ sich vom Besuche weltlicher Schau-st spiele und Ergötzlichkeiten, des Theaters, der Bal-chiii le, der Kaffeehäuser, der Rcdouten, der Biüiar-! jM de, der Jagd, des Marktgehens, des Spieles ent-schi halten, sich auch mit den Verrichtungen einesW Agenten, Haushofmeisters, Sollicitaren und an-rch dern dergleichen weltlichen Geschäfte» nicht abge-M ben, keine ökonomische Verwaltungsgeschafte, wo-,,Kk bey man Rechnung ablegen müßte, noch andere ih-K rem Karakter unwürdige Dinge übernehmen. AuftM ser den bloß kirchlichen Verrichtungen soll jedemM nur der Unterricht der Jugend und die Beschafki-

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