Band 
Zweyter Jahrgang.
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lüig

dennoch schwerlich mit Herrn Eberhard behaupten , essey ein grundloses Vorurtheil, daß die Freyheit der Bür-ger eines Staates wachse wann sich seine Regicruugs-form der Demokratischen nähere, und umgekehrt daß sieabnehme wann die Staatsvcrfassung der monarchischennaher komme. Vielleicht enthalt dieser heutzutage so hef-tig bestrittene aber noch »«widerlegte Grundsatz bey nä-herer Beleuchtung sogar den Grund, warum Montes-quieu die Tugend in Republicken verweist , und hinge-gen die meisten und wichtigsten politischen Handlungenin monarchischen Staaten aus dem Bewegungsgrundder Ehre herleitet. Denn Freyheit, besonders die Frey-heit welche aus dem Antheil der Bürger an der Souve-ränität entspringt, und politische Tugend oder Vater-landsliebe von welcher Montesquieu allein redet, sindihrer Natur nach so nahe mit einander verknüpft, daßman sie nicht ohne G''"„d als Ursach und Würkung be-trachten kann , wie im Verfolg sich deutlicher zeigenwird. Wenn sich also beweisen laßt, daß Freyheit demBürger einer Republick kraft ihrer Regicrungsform weitleichter , öfter , und in ungleich grösserem Grade zuTheil werden muß, als dem Unterthan einer Monarchie,so bleibt der Ausspruch des Montesquieu, gesetzt aucher sey nicht ganz logikalisch richtig, doch immer von gros-sem Gewicht.

Herr Eberhard unterscheidet scharfsinnig bürgerlicheund politische Freyheit, in der Absicht zu beweisen,daß erstere in Monarchien gewöhnlich am gröstcn sey,letztere aber durch hie Tugend und Weisheit des Mo-narchen völlig und leicht ersetzt werden könne. „Bur-„gerliche Freyheit (sagt er) ist nichts anders als das,-> Recht, in Ansehung der Handlungen die nicht durch die„Gesetze des Staates bestimmt sind , zu thun und zu las-n ftii was mich gutdünkt,,; und setzt hinzu : » Je mehr