-- rZf
Gesandtschaft nach Zürich und Bern berechtigt, wel-che um die freundschaftliche Vermittlung seiner Reli-gionsverwanbten, und hernach in Solothurn um diedes französischen Bothschafters bitten mußte. DiesenBündtner-Gesandten wurde überall mit vieler Ach-ung begegnet; auch unterrichteten dieselben sowolbeyde Stände als den Bothschaster sehr genau vondem ganzen Verlauf der gefährlichen Unruhen. Abergerade dieser Schritt erbitterte noch mehr die zweenandern Bunde, welche durchaus verlangten , daßman die aufgeworfnen Streitfragen alle nach demInhalt der Vertrage, gütlich oder rechtlich, ohnefremde Einmischung erörtere, und in Bündtcn selbstSchiedsrichter erwähle. Umsonst stellte der Gotzf»Hausbund vor, eine nur für zufällige Streitigkeitenbestimmte Entschcidungsform könne nicht statt fin-den , so lange es um in der Landesverfassung ge-gründete und seit vielen Jahren ungestört genosseneVorrechte zu thun sey. Umsonst zeigte er, daß auchvon ihm eine Menge Streitfragen auf die Bahn ge-bracht werden könnte, welche die beyden Bündeeben so wenig auf die vorgeschlagne Weise würdenentscheide» lassen. Diese letztem wollten dennoch zukeiner fremden Mediation ihre Einwilligung geben,und stellten sich geneigter, die ihnen wirklich ange-tragne Vermittlung Kaiser Karls des VIten als dieihrer Bundesgenossen anzunehmen. In der That hat-ten die Stände das Zutrauen eines Theils vonBündten , und zwar nicht ganz ohne Grund verloren,weil durch ihre Gesandtschaften im Jahr dasHochgericht Davos, und im Jahr 1700 die StadtChur, zu einem dem Hochgericht und der Stadt nach-theiligen , hingegen der Familie von Salis vortheil-haftcn Vergleich waren gezwungen worden. Indeßwar solches unter einem Vorwand geschehen, der