des wirklichen und förmlichen Rechts. 117
Mensch hat es mit dankbarem Herzen zu erken-nen, daß man das förmliche dem wirklichen vorziehe,wenn beides sich nicht zusammen findet; und diejenigenversündigen sich an der Menschheit, welche entwederdiese Form ganz ausschließen, oder unnatürlich ver-kürzen und erschweren wollen.
Uebrigens ist es, was die Mittel zur Erhaltungförmlichen Rechtens, oder die Processe betrifft, eineedle Leidenschaft des Menschen: daß er für dasjenige,was ihm seiner Meinung nach zukömmt, Gut undBlut aufsehet, und sich gegen alles, was ihn seinerEinsicht nach unterdrücken will, aus' allen Kräftenwehret. Diese Leidenschaft muß nicht unterdrücket,sondern aufgemuntert werden, besonders bei geringern,deren Menge den Staat unterhält, und die gar baldzu Grunde gehen würden, wenn sie sich heute einStück, und Morgen ein anders, ohne darüber zu kla-gen, nehmen.ließen. Der Fürst selbst ist von dieserLeidenschaft beseelt; er läßt sich nichts nehmen,und fordert, was ihm zukommt. Das ist er demStaate, und jeder Bauer dem ihm anvertraueten ge-meinen Gute schuldig. Sein Hof ist sein Gewehr,und er muß auch frucht einen Flintenstein davon ver-loren gehen lassen, ohne zu klagen.
Zu diesem Ende muß ihm der Weg des förmlichenRechtens gerade/leicht und kurz gemacht, aber nichtversperret oder verengert werden.
XXXl.