Ueber den Unterschied
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XXXI.
Ueber den Unterschied einer christlichen undbürgerlichen Ehe.
Vor Zeiten gab es nur eine Art von Ehen*)undman verstand darunter eine solche Verbindung, dieeiner nach den Gesetzen der Kirche und des Staates,dessen Mitglied er war, vollzogen hatte. Nachher aberhat man dem Vortrage zu gefallen, oder aus Man-gel eines andern Ausdrucks, dieses Wort weitläustiger ge-macht, und nicht allein diejenige Verbindung, welcheblos nach den Gesetzen der Kirche, und nicht nach denGesetzen des Staats vollzogen war, eine Ehe genannt:sondern auch in dem Rechte der Natur von Ehen ge-sprochen , und die besondere Verbindung, worin dieKinder blos der Mutter Namen und Vermögen erben,oder wie unsre Vorfahren sprachen, na der Mc>r »an,(nach der Mutter gehen) woraus die Lateiner dasI>datrnnoninna ad MorAanaticarn gemacht haben,eine Ehe zur linken Hand genannr. Diese Vermi-schung rührt vornehmlich daher, daß der Staat allediejenigen Ehen, welche unter gewissen Vorschriften inder christlichen Kirche vollzogen werden, entweder aus-drücklich oder stillschweigend für bürgerlich gültig er-kennet , und der Kürze halber dem dazu bestelletenordentlichen Pfarrer die Macht überlassen hat: zweiPersonen nicht allein kirchlich oder christlich, sondernauch mit bürgerlicher Wirkung zu verbinden.
Hieraus sind aber verschiedene Verwirrungen ent-
stan-
") Das Wort Ehe kommt von dem altdeutschen Worte Ehoder Ewa, Gesetz, und faßt den Begriff der Gesetzmäßig-keit in sich.