einer christlichen und bürgerlichen ^Ehe. 1:9
> standen, die wohl verdienen, aus einander gesetzt zu wer-den. Die kirchliche Ehe ist immer noch von der bür-gerlichen unterschieden, und jene fuhrt bei weitemnicht in allen Fällen alle die Folgen mit sich, welchebeide zusammen wirken. Man wird solches am bestenaus folgenden Beispielen beurtheilen.
Wenn zwei Personen sich, wie es oft geschieht,als Vagabunden oder pro vszi8 copuliren lassen: sosind sie unstreitig christlich verbunden, und leben ineiner kirchlich rechtmäßigen Ehe. Allein sie ! könnennun nicht aus dem Stande der Vagabunden, welchensie erwählet haben, zurücktreten, ohne von irgend-ei-ner Landes- Obrigkeit als Unterthanen aufgenommenzu werden. Geschieht dieses, so erhält dadurch diekirchliche Ehe das Siegel der bürgerlichen Gültigkeit;geschieht es nicht: so bleiben sie Wildfänge, der über-lebende Theil kann sich so wenig auf ein-kaiserlichesRecht, als auf ein Landrecht beziehen; und die Kinderkönnen ihre Eltern nicht beerben. Die'kirchliche Eheist folglich hier ohne alle bürgerliche Wirkung.
Eben so verhält es sich mit denen, die sich zwarnicht als Vagabunden, aber doch auch nicht von demvon der Obrigkeit dazu gesetzten Pfarrer , oder mitdessen oder der Obrigkeit Erlaubniß von einem anderncopuliren. lassen. Dem fremden Pfarrer -hat die Obrig-keit nie das Recht übergeben, zweiEheleuten alle bür-gerliche Rechte mitzutheilen, und so kann dieser ihnennur die kirchlichen geben. Ihre Beiwohnung ist Pflichtund ohne Sünde; ihre Kinder sind kirchlich echt, aberin Ansehung des Witthums und der Erbfolge kommtihnen wederchand-nochStadtrecht zu statten; und wosie nicht irgendwo als Unterthanen aufgenommen wer-
den,