172 Schreiben eines EdelttU ohne Gerichtsbark.
scheu, und behaupten, die Weinschenke und die Apo-theke wäre nach dem ursprünglichen Conkracte ein Hei-ligthum des gemeinen Wesens, welches der Magistratnicht hätte schmälern können. Allein sofort traten ei-nige Rechtsgelehrte auf, und riefen mit lauter Stim-me: der ursprüngliche Contract wäre längst durch dieVerjährung abgeändert; und die Vettern und Freundedes ehemaligen Bürgemeisters, denen die Bürgerschaftnichts schuldig war, dürften in dem, ruhigen Besitzedes Erschlichenen nicht gestört, werden. Die Gelehrtenauf den Universitäten pflichteten den Gelehrten in demStädtchen bei, und bis auf den heutigen'Tag müssenalle dessen Bürger Schoß und, Steuer bezahlen, weildie Länge der Zeit die Untreue des ersten Bürgemei-sters verwischt hat. Ja was »och mehr ist, die Bür-ger, welche den Weinkeller und die Apotheke für ihreObrigkeit erhalten wollten, wurden fchimpfsweise Re-gal i st e n genannt; während der Zeit, daß die Vet-tern und Freunde des Bürgemeisters, die den Handelmit Wein und Arzneien für ein freies Gewerbe er-klärten, sich Patrioten nennten; ohnerachtet eshandgreiflich war, daß diese die gemeine Stadtkasse'geplündert hatten, und jene für die Steuerfreiheit derBürger stritten.
Doch, mein werthester Herr Nachbar, die Ge-schichte dieses kleinen Städtchens sollte mich bald zuweit, und wohl gar zu der Behauptung führen: daßalles, was ein einzelner Mann nicht sonderlich nützen,oder doch nicht gehörig bestreiken kann, Einem abersehr viel werth ist, dem Fürsten als dem Einen, nichtaber andern, denen der Staat nichts schuldig ist, zu-erkannt, und für ein sogenanntes Regal gehalten wer-den müßte. Ich will also nur geschwind wieder ein-lenken, und Ihnen sagen, wie ich glaube: daß ein