au seinen Nachbar mit der Gerichtsbarkeit, i'-z
Edelmann, als Herr auf seinem echten Eigenthum«,und in, Kraft der ha nsh errlichen Gewalt allesdas haben könnte und haben sollte, was zu seinemwahren Vortheile gehört; wenn wir nur eine reineSprache und bestimmte Begriffe härten.
Der Vater hat keine Gerichtsbarkeit über seine Kinder,der Mann nicht über seine Frau, der Herr nicht überfeinGesinde, der Abt nicht über seine Mönche, der Gutsherrnicht über seine Leibeigne: weil es so wenig eine Gerichts-barkeit über die Seinigen, als eine Dienstbarkeit auf eig-rrem Boden giebt. Aber es giebt eine väterliche, männli-che, hausherrliche, äbtliche und gutsherrliche Machtevermöge welcher ein Vater, Mann, Hausherr, Abt undGutsherr alles dasjenige haben kann, oder doch ha-ben sollte, was zu seinem Zwecke dient; und es kömmtnur darauf an, die Gränzen zwischen dieser Macht undder Gerichtsbarkeit gehörig und deutlich zu bestimmen.
In dem ersten Menschenalter ging jene Machtsehr weit, und Niemand bekümmerte sich darum, wiejeder Hausvater mit den Seinigen handelte, wenner nur nicht über eine gewisse Gränze hinausging; indem heutigen Menschenalter hingegen mischt sich dieGerichtsbarkeit in alles; und wenn ein Vater dasUnglück hat, daß ihm seine Tochter geschwängert wird:so muß er noch wohl gar für sie eine Geldstrafe be-zahlen. So wenig jene älteste Verfassung sich zu un-serm Jahrhundert schickt, so sehr scheint mir hingegendie letzte von aller Politik abzuweichen; und ich sollteglauben,-die Bestrafung der Unzucht, der Untreueund andrer Verbrechen von Kindern und Gesinde,könnte der väterlichen und hausherrlichen Gewalt solange überlassen werden, bis der eine oder der andreden Beistand der Gerichtsbarkeit suchte. Wenigstensscheint mir eine gar zu frühe Einmischung der letzten,
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