,74 Schreiben eines Cdelm. ohne Gerichtsb. :c.
in häusliche Verbrechen sehr bedenklich zu seyn, dadiese in der Stille eher, als durch öffentliche Beschim-pfungen, gebessert werden können.
Eben so könnte einem echten Eigenthümer anfsei-nem Boden die Macht, zugestanden werden, seine Zeit-pfächter, die daraufwohnen, durch Pfändungen zu Bezah-lung ihrer Pacht anzuhalten, die aufgezogenen Pfande,wenn her Zeitpfächter sich solches gefallen läßt, selbstohne Zuziehung des Gerichts zu verkaufen; Entschädi-gungen für Feld - und Waldschaden voN ihnen zu neh-men, und überhaupt mit ihnen, wie mit seinem Ge-sinde zu verfahren, ohne daß der Gerichtsherr sich dar-über beschweren dürfte. Die Rede ist hier bloß vonder Bestrafung solcher Leute, die ab-und zuziehenkönnen; nicht aber von Erbpächtern oder andern, dieein Recht an den Boden haben. So wenig dem Erb-verpachter über diese auch nur die mindeste Macht zu-gestanden werden kann: so unbedenklich scheint es mirzu seyn, ihm über jene etwas mehreres einzuräumen;da es sein eignes Interesse erfordert, sein Gesindeund seine Zeitpfächter auf eine gute Art zu behandeln,weil sie sonst von ihm wegziehen werden. Aus einemähnlichen Grunde muß die Macht eines Abtes überseine Mönche, und des Gutsherrn über seine Leibeigneweit eingeschränkter, als die herrliche über Gesindeund Zeitpfächter seyn: weil jene das Kloster und ihreGründe nicht so, wie diese Dienst und Pacht verlassenkönnen.
Jedoch es würde zu weitlauftig seyn» alle dieFälle, welche der Macht ohne Gerichtsbarkeit über-lassen werden können, anzuführen. Genug, daß derGesetzgeber sie bestimmen, und damit die unendliche»Streitigkeiten, über die Frage, was zur Gerichtsbar-keit gehöre » vermindern' kann. Ich bin u. s. w.
XI.V.