L. 2. Gesch. d. Reformation. ILI7 1555. 65
noch in Grnbenhagen ein Zweig des altern Braunschweigi-schen Hauses fort.
Das Hessische. Unter Philipp Magnanimus(1° 1567) gänzlich ungetheilt; und darum eins der mäch-tigsten Häuser.
Das Meklenburgische; unter Heinrich demFriedlichen (-j- 1552), und Albert (-j- 1547 ) anfangsgleichfalls ungetheilt.
Das Würtem belgische; erst seit 1495 aus einemgräflichen zum herzoglichen Hanse erhoben. Zwar unge-theilt; aber der unruhige Herzog Ulrich, von dem schwä-bischen Bunde 1519 aus seinem Lande gejagt, ward erst1534 durch den Vergleich zu Cadan restituirt.
Das Badensche, unter Markgraf Christoph nochungetheilt, zerfiel erst 1527 in die Linien Baden undDurlach.
Zu den wichtigern, seitdem gänzlich erloschenen, Häu-sern gehörten: das Herzoglich-Pommersche; unterVogislaus M. ungetheilt, bis es 1523 in Wolgast undStettin zerfiel. Das Haus Eleve, dem seit 1516 auchIülich, Berg und Ravensberg gehörte, unter Johannin. (-j- izzy) ungetheilt. Aber auch in den »«getheilten. hieng gewöhnlich viel davon ab, ob Bruder oder naheVettern da waren; deren Verhältniß zu den regierendenHerrn sich damahls noch gar nicht so fest bestimmt hatte,wie in den spätern Zeiten. »
z. Durch Lucher's Vorforderung vor denReichstag zu Worms und seine Erscheinung ward ^seine Sache aus einer Kirchensache zuerst zurStaatssache gemacht, da sie schon vorher zueiner Sache des Volks geworden war. Auch wares Hier, wo bereits durch seine Achtserklärung
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