174 l. Per. l. Th. Gesch. d. südl. Eur. Staatensyst.
nerol, und das Besatzungsrecht in Philippsburg. Die ab-getretenen Lander werden Frankreich einverleibt.
Schweden bekam Vorpommern nebst der Insel Rügenund einem Theil von.Hinterpommern, Wismar, Bremenund Verben; alles mit den Rechten der Reichsstaud-schaft und 5 Millionen Thaler.. ,
Churbrandenburg die secularisirten Stifter Mag-deburg, Halberstadt, Camin und Minden.
Mecklenburg Schwerin und Ratzeburg.
Hessen Hirschfeld und 4 Aemter nebst öoocoo Thaler.
Braunschweig-Lüneburgdie Alternative in Os-nabrück nebst einigen Klöstern.
Chursachsen behielt das im Präger Frieden Erhaltene.
Der Pabst proteftirte umsonst gegen den Frieden wegender Serularisationen.
21. Die Bestimmungen der innern Ver-hältnisse des Deutschen Reichs betrafen nicht so-wohl neue, als bisher streitige oder ungewisse, Ge-genstände. Indem i. in Ansehung der Religionnicht nur der AugSburgische Neligionsfrieden bestä-tigt, sondern auch ausdrücklich auf die Reformie-ren ausgedehnt und völlige Gleichheit der Rechte fest-gesetzt; in Ansehung der geistlichen Güter und denReligionsübung aber der Anfang des Jahrs 1624»als Norm (^.nnus normal^) bestimmt, also auchfür die Zukunft das Neservasurn eoelesiaZtieurirals gültig anerkannt wurde. 2. In Ansehung deepolitischen Verhältnisse a. eine allgemeine Amnestieund Restitution bewilligt: (jedoch bey dem Pfäl-zischen