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Der Geschichten schweizerischer Eidgenossenschaft Erstes [bis Sechstes] Buch / Durch Johannes Müller
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130
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1ZO >l. Buch. 2. Capitel.

Nachfolger gewählt. Aller Streik um solche Wah-len werde von dem Bürgermeister je für den besten entschieden. Es leisten alle Zunftmeister an den Bürgermeister den Eid. Sie, die Raths-herren von der Constabel, und er, der Bürgermeister,halten den Rath. Wenn Rudolf Brun stürbe,und Heinrich Biber, und Rüger Manesie, beydeRitter, oder Hanns von Hottingen und Jacob derBrun oder einer derselben sey noch am Leben, sosoll einer dieser zu seinem Nachfolger in dem Bür-germeisterthum erwählt werden. Von S. Johan-nes Baptisten bis zu S. Johannes des EvangelistenTag und von diesem Fest bis auf jenes, daure tie Gewalt eines Rathes. Vor jedem dieser Feste andem vierzehenden Tag werden die Meisterbolevon den Zünften zur Wahl neuer Zunftmeister ge-halten, und wählt Rudolf Brun die sechs Wahl-Herren und mit ihnen die Ratsherren: An S. Jo-hannsen Abend in der Mitternachtsiunde, wenn zurMette geläutet wird, alsdann treten die alten-the von der Verwaltung, der neue Rath fängt anzu regieren. Es richten die beyden Räthe jeder über die Frevel seiner Zeit, über Geld und Unge-horsam jeder Zeit, ohne Nachlastung der Bußen,ohneMiethe noch Gaben; bey Verstoßung von demAmt und bey ewiger Verbannung. Es mag auchder Bürgermeister, wenn es ihm nothwendigdaucht,nach seinemWolgefallen zwey oder drey witzige undbescheidene Männer des nichrregierenden Rathes zum

Rach-

152) Der Stick fallt vor, wenn die Wahl inne lieht(wenn die Stimmen gleich sind).

15g) Der wäglie (geschickteste uns befte ist nun der,schon alte, Ausdruck der nöthigsten Eigenschaften,izg) Dieser Name ist solchen Junftversammlungeneigen; Bore heißen sie alle, weil den Zunftgenossendarein zu kommen geboten wird.