Bürger- und Wahlrecht.
199
In den Verhandlungen über diese Stoffe ist Alles enthalten,was hier überhaupt in Frage kommen kann und welchen Stand-punkt Ulan auch zu den Beschlüssen einnehmen mag, die daraushervorgegangen sind, man wird nicht leugnen können, daß die Be-rathungen selber eine unerschöpfliche Fundgrube der vielseitigstenGesichtspunkte und Betrachtungsweisen darbieten. Die ganze Füllevon politischen und juristischen Kenntnissen und Talenten, welchedie Versammlung in sich schloß, kam hier zu Tage.
Bürger- und Wahlrecht.
Als oberster Grundsatz ward vor Allem festgestellt, daß die ersteBethätigung des aktiven Bürgerrechts, nämlich das Recht in denUrversammlungen (nsseinlstees prstnnires) mitzustimmcn und mit-zuwählen, jedem Franzosen zustehen solle, der 25 Jahre alt, nichtDienstbote und nicht Bankrntlier, 1 Jahr in seinem Bezirk an-sässig sei und den Betrag eines dreitägigen Arbeitslohnes als di-rekte Steuer zahle.
Die Bestimmungen über das Bürgerrecht begannen also gleichmit einer Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Bürgern,zwischen denen die Linie durch das Einkommen, den Besitz, gezogenwurde; diese Schranke war leicht durch eine kleine Steigerung desErwerbs zu überspringen, aber sie sprach eine Ungleichheitaus und doch hatten die Mcnschenrcchte Gleichheit Aller auf-gestellt.
Das war ein offenbarer Widerspruch, den sich die Radikalennicht entgehen ließen. Die Folgerungen kamen an den Tag, dieden wohlgesinnten Fanatikern der Menschenrechte ganz entgangenwaren, während die Linke, die sie im August eifrig unterstützt,schon damals sehr wohl wußte, wo sie hinaus wollte.
Ensthafter als die Worte des Abbü Gregoire, der das Wahl-recht für Jeden verlangte, der „ein guter Bürger sei, ein gesundesUrtheil und ein französisches Herz habe", mußte man die Schluß-reihe nehmen, die Robespierre bereits am 22. Oktober vorführte:„die Verfassung bestimmt, daß die Souveränetät im Volkefpeuplo, nicht nation sagt erj, in allen Einzelgliedern desVolks tous les intlivillus äu ptzupls) wohnt. Jedes In-dividuum hat mithin das Recht, mitzuwirken bei dem Gesetz, durch