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Ludwig Häusser's Geschichte der französischen Revolution : 1789-1799 / Herausgegeben von Wilhelm Oncken
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Zweiter Abschnitt. Z. 8 und 9.

ken Regierung dürstete. Diesen Durst hat das Regiment der Ja-kobiner geweckt, das Consulat aber gestillt, und so ist aus dieserfreiesteu aller Gemeindeverfassungen das bonaparte'sche Präfekten-thum, die despotischeste Organisation hervorgegangen, die es gibt.

Man war ermüdet, abgehetzt und war froh, überhaupt eineregierende Macht zu haben. Ist doch der „ruhige Bürger" soleicht versucht, wenn es Ernst zu werden anfängt mit staatlichenPflichten, sich bequem zurückzuziehen und die Dinge sich selber odervielmehr denen zu überlassen, die auf dem Platze sind; er hat gernRechte, aber übt nicht gern Pflichten, dann gehört denen der Preis,die handeln, wenn die Andern schlafen.

Dies Letztere waren Dinge, die zunächst auf die konkrete Ver-fassung Frankreichs Bezug hatten und doch schon jetzt als todt-geboren zu betrachten waren, für die ganze große Organisationder Zukunft aber waren es Arbeiten ersten Ranges, Vorarbeitenfür die erschöpfende Behandlung aller wichtigen Fragen. Sehrhäufig ist das Richtige in der Minderheit, aber nicht leicht istetwas Richtiges »«besprochen geblieben.

Gerichtsverfassung.

Das altfranzösische Gerichtswesen war, wie wir früher gesehenhaben, ein eben so verworrenes Chaos, als die bürgerliche Verwal-tung. Darum ging auch hier die Versammlung von dem Grund-satz aus, so gründlich und radikal zu verfahren als möglich undaus einem einzigen Gedanken mit unerbittlicher Consequenz her-auszuschaffen. Nachdem ein schlichtes Dekret die Parlamente besei-tigt, galt es vor Allem eine einheitliche Gerichtsbarkeit herzustellenmit einfachem klarem Jnstanzenzug und einer planmäßigen Abgren-zung der Zuständigkeit; in technischen Fragen Gerichtshöfe ausTechnikern bestehend, also Handelsgerichte, für die kleinen Streit-sachen eine einfache, unabhängige, wohlfeile Justiz durch Friedens-richter für jeden Canton, von hier aufwärts zu den höherenInstanzen bis zum Cassationshof, der die formale Giltigkcit allerUrtheile zu prüfen hat, und in Er iminal fachen Geschwo-rene zur Entscheidung der Thatfrage. Mehrere Rednerverlangten Geschworene auch für bürgerliche Streitsachen. CarlLameth meinte, es sei unmöglich, selbst im Civilverfahren richtig