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Ludwig Häusser's Geschichte der französischen Revolution : 1789-1799 / Herausgegeben von Wilhelm Oncken
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Verhältniß des Staats zur Kirche.

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zu entscheiden ohne Geschworene; das hieße so Vieh als wollte manzum Volke sagen: „wir wollen euch gern das Recht lassen, euerLeben zu vertheidigen, aber euer Vermögen ist eine Sache, diedie Städte dein Landvolk nicht überlassen wollen." Robespierremeinte, die Unterscheidung zwischen Rechts- und Thatfrage sei hiergenau eben so anwendbar als im peinlichen Verfahren: „That-sachen werden stets Thatsachen bleiben. Bei jedem Verkauf wirddie Thatfrage gestellt werden: hat der Verkauf stattgefunden?"

Nur eine kleine Mehrheit lehnte die Ausdehnung der Ge-schworenen auf bürgerliche Streitsachen ab.

Fast das gesammte heutige Schwurgerichtssystem ruht auf denGrundzügen der Gesetzgebung von damals. Juristisch kann manzweifelhaft sein darüber, ob das die rechte Art der Aburtheilungist, aber die Frage ist mehr politisch als juristisch. Das Schwur-gerichtsverfahren ist einmal populär, findet das meiste Vertrauenini Volke, und dann liegt es doch auch in der Natur der Dinge,daß einem Volke, dem alle bürgerlichen Rechte gegeben sind, dashöchste Recht, das der Aburtheilung über Leben und Tod der Mit-bürger, nicht entzogen werden darf.

Bei Gelegenheit der Gerichtsverfassung hatte' sich die Ver-sammlung in ihrem Glänze gezeigt, hier trat ihre tecknische Be-fähigung am sichtbarsten hervor, die größten Richter, die berühm-testen Advokaten, die bedeutendsten Rechtsgelehrten Frankreichs saßenin der Versammlung, die Schöpfer des berühmten coäs civil habenihr größtentheils angehört und an ihrem Werke sind nur Einzel-heiten geändert worden.

Verhältniß des Staats zur Kirche.

Für die Lösung der Kirchenfrage war es, was das konfessio-nelle Moment angeht, von größter Bedeutung, daß die unermeß-liche Mehrheit der Nation einer einzigen Kirche angehörte. Dienicht mehr sehr zahlreichen Protestanten, bis 1789 nur durchkönigliche Gnade geduldet — denn das Edikt von Nantes warnoch immer aufgehoben — hatten volle bürgerliche Gleichberech-tigung erhalten; das war mehr, als ihnen durch das Edikt vonNantes gewährt worden war, und die Juden erfreuten sich dersel-ben Stellung. Bon diesen Bruchtheilen abgesehen, gehörten die