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Zweiter Abschnitt. K. 8 und 9.
Millionen der französischen Bevölkerung der katholischen Kirche an.Die Regelung des staatlichen Verhältnisses zu dieser war deßhalbweit einfacher als anderwärts, gleichwohl liegt hier der Punkt, wosich die Versammlung am meisten gequält und wo sie am sicht-barsten Schiffbruch gelitten hat. Leicht sind solche Fragen nicht,damals so wenig als heute, aber staatsmännisch ist damals nichtverfahren worden.
Ich gehöre nicht zu Denen, die meinen, in Fragen des Staats-rechts und der Staatsverfassung sei das kanonische Recht die obersteAutorität, aber ich bin darum doch kein Bewunderer der oonsti-tution civile ein eiorZ'ä von 1790, nach der der Staat in allegeistlichen Angelegenheiten hineiuregiercn und die kirchlichen Dingebnreankratisch regeln wollte. Wir beobachten hier wieder die Wir-kung der Extreme des alten Regime auf die Gründer des neuen;es überwog eben die Erbitterung über die schrankenlose Allgewaltder römischen Kirche, der alte jansenistische und voltaire'sche Grollgegen die übertriebenen Anmaßungen der Curie. Darum gingman hier weiter, als man je in einem konstitutionellen Staategehen darf.
Die wichtigsten Punkte der neuen Kircheuverfassung warenfolgende:
1) Jedes Departement bildet eine Diöcese; alle übrigen Diä-resen hören auf. Das Diöcesanwesen war seit langer Zeit imEinvernehmen mit der Curie geregelt worden, jetzt ging man ein-seitig vor und dekretirte eine vollständige Revolution.
2) Es ist jedem Geistlichen verboten, die Autorität irgendeines Bischofs oder Metropolitans anzuerkennen, dessen Sitz nichtinnerhalb des französischen Gebietes und der französischen Staats-ordnung liegt.
st, In jeder Diöcese ist nur noch ein ausschließlich vom Staategeleitetes Seminar zur Heranbildung der Geistlichen.
4) Alle Titel, Aemter, Würden, Pfründen, die nicht in dieseConstitution ausdrücklich aufgenommen sind, haben ihre Giltigkeitverloren.
o) Vom Tage der Veröffentlichung dieses Beschlusses an wer-den die Pfarreien wie die Bischofssitze nur noch durch Wahl derAktivbürger nach einfacher Stimmenmehrheit besetzt. Das war nununleugbar eine Sache, welche die kirchliche Ordnung allein anging.