II. Cup. V.Abrh. von dein Gottesdienste-
1749. des schon den 28 Jan. 1682. gegebene Regle-ment erncueet u verordnet, daß keinen Privat Perso-nen, die Schenken und dergleichen Häuser halten,erlaubet seyn solle, nach 9 Uhr des Abends Gesell,schaftcn zu halten, und jemanden, wer eS auch sey,zu trinken zu geben, bey 2; Gulden Strafe, daßaber auch überdies niemanden verstattet seyn soll,solche Häuser zu halten, darinnen man blos zusam-wen kommt, zu furzen und sich auf andere derglei-chen Weise lustig zu machen, bey ioo Gulden Stra-fe zum erstenmale, wenn es ein Wcrkcltag sey, beyzooGulden an einem Sonntage, und bey willkühr-licher Strafe, wenn es zum andernmale geschehe.
Wir mästen aber auch billig in diesen, Capitel et-was von denen mancherley Jubelfesten gedenken,welche zwischen den Jahren 1746 - l/so. in derevanIelischltttherischen, rämischcarholischenund rvsormirren Kirche gefcycrt worden.
bleberhaupt kan man bey dieser Abhandlung nach-lesen Xlenonis dlicol. LaribüN!, mcciirarionem subleci-varum //-er/nen , Ilstioriarn lubilLorurn no-
tabiliorum guorun.ism, occrlionr lubilrei
bubccae 1747. in 4. 5 Vog. (*) und diehistorisch-theologische Adhandktnz von denJubelfesten in der evangelischen und römisch-päbstischen Rirche, und derselben merkwürdigenUnterscheide. Hamburg 174.98» 8-ohngefähr lAlph.ohne Nahmen des Verfassers, welcher aber, wiewir schon oben erinnert haben, Hr. D. PhilippFriedr. Hahne ist. *')
III.
Von Jubelfesten und hundertjährigen Ge-dachtnisfesten in der evaiiIelischlurheri-schen Lxirche.
Das merkwürdigste unter diesen Jubelfesten istwohl dasjenige gewesen,welches 174.8. zum AndenkendesWestphälischenoderDsinabrnckischANnnlic.rischen allgemeinen ehemals 174.8. erhaltenen Reichsund Religionsfriedens, absonderlich in verschiede-nen freyen Reichsstädten feyerlich begangen worden,und man hak allerdings grossellrsache gehabt,das 102!jährige Andenken dieses Rcligionsfriedens in derevangelischluthcrischen Kirche durch besondere feycr-liche Solennitäten zu erneuern, weil dieser Reli-gionsfriede denen evangelischen Glaubensgenossen,gute Ruhe undSicherhcitin ihren christlichen Glau-!bcnS - Übungen verschaffet hat. !
Es haben aber eben von dem damals noch be-vorstehenden Jubelfeste des allgemeinen N^estphä
*) Sieh- davon mit mchrcrnM. Beckers lheolog.Nachr.
6. p. 8 > 9 -
") Sieh. mit mcbrern M. Beckers theolog Büchersaal7 ?. l. P. 917. caU. ^ r. p. zz§.
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li ch 'N Veligionofricdens verschiedene römischca-rholische Gelehrte auf denen Universitäten in Deutsch»land und besonders zu Dairrberg, N)ürzbuigund Maynz in vorigen Jahren und ,746. Gele-genheit genomnicn, allerhand der Verfassung derevangelischlutherischen Kirche in Deutschland ent-gegen laufende Sätze in weitläuftigen Disputatio-nen auszuführen, welche eine mehrere Aufmerksam-keit und eine gründliche Widerlegung von evange-lischen Rechtögelehrten wohl verdienten. Hiehergehören Herrn D. ^Icxanclri Diss. Ds mre
?rincipiz Lacbolici circa lacra, zu Vamberg 1744..gedr. ferner D. lob. I8enr. Locris (welcher ehemalsder evangelischen Religion zugethan gewesen, undals Professor beym Gymnasio zu Schweinfurt ge-standen, und zum Pabstthum Übergängen ist) Diss.cie oners probonäi lubäici5 in rebgions a DominoBerritorn cliilcncisnlibu;, regularieer incmnbeme,ü iur rekormanäi ob annum normalem cestanz er li-micatum obkinear, welche eben daselbst 1745. gedr.worden. Zu würzburg disputirte Hr. D. Joh.<L«sp. V^rthel 8e mre reformanäi anciguo er novo174.4. und Herr D. loan. kecr. kann ra cie Vera re-ligioni; libertäre in rricico, per 2,?ania non 5ust».canäo 1746. wider den Hrn. Canzler Pfaffen inTübingen und Hrn. D. Balser in Giessen. AurilaMZ vertheidigte Hr. Ludewig Philipp Beh-leu eine Disputation 6e cauti, ieculariiacionum il-ieAirimi; ec icnicimiz 1746. ingleichen eben daselbstHerr D. Joh. Mich. Dahin eine Disputation vonder Osterfeyer, wie solche in der römischen, undnach derselben Exempel auch in der evangelischenKirche zu feyern sey, vertheidiget. Absonderlichhat der Pater LeZipont iu seinem Xlonsstico Xto-gunciaco (wovon wir unten bey den Klöstern derRömischcathollschen ein mchrerS gedenken werden)dem Faß den Boden gar uuözustossen, und sich alseinen offenbahren Feind des NA stphälisichen Frie-dens aufgeführet, indem er bey seiner vorgcmeldc-tcn Schrift unter andern auch gleich nach der Vor-rede des'Papstö lnnocemn X. äcclai-ationem nullica-!ci5 aeciculorum paci; X^'cilpbalicae 6cc. welche päbst-liche Deklaration alle Jahr bey der Lulla in LoenaDamini erneuert werde, in excenlo mitgetheilet hat;nach welcher Deklaration entschieden sey, daß dieser(Westphälische) Friede, aufweichen die rapcore; pa-l citici, z wie er die evangelischlucherischen Fürstennennet) ihr ganzes Gebäude gründeten, von kei«l ncr Lrafc und IVichrigkeir wäre, und könntedaher denen incubi; bonorum eccleüsilicorum keinRecht geben. So hätten auch andere schon gezei-' get, daß dieser Friede und ein anderer dergleichen,l an und vor sich selbst unerlaubt und nichtig wäre,Gggggggggr welches