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Unpartheyische Kirchen-Historie Alten und Neuen Testaments ... / [Johann Georg Heinsius]
Entstehung
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IV. Cap. von Ketzereyen und Trennungen.

1761

Köngl. Dänischen DanebrogöordcnS Rittern re.am allermerckwürdigsten, die erste 6. <1. Büvingenden i2. Febr. 1750. und die andere eben daselbstden 6. Merz 1750. Der vornehmste Inhalt der

„schon Lehre in Chm sachs. Landen em Vorwurfer-„wacbse, oder der Ruhestand in der Kirche und dem„gemeinen Wesen gestorct werde rc.

„Die Ritterschaft bath, nicht zu erlauben, daß„jemand, so der unveränderten Augspurgischcn Esn» ersten Verordnung gehet dahin: „Es hätten sich„feßion nicht zugethan, wcnn-es auch fürstliche Per-j„zwar bey des jetzigen Hru. GrafcnS hochscliger Hr.„fönen wären, Rittergüter oder andere Grundstücke,„Vater verschiedene böhm- und mährische Bruder

„vor mehr als 12. Jahren gemeldet, und für zc>,„40. bis so. Familien ihrer Mitbrüder die Auf-nahme in sein Land zu Etablirung gewisser Fabri-„qven in Wollen, Leinen, Eisen und Stahl mit dem„weitern Begehren nachgesuchet, ihnen als Glau-bensgenossen der läutern evangelischen Kirche die„Gewisscnsfreyheit und alte mährische Kirchenein-„richtung zu bewilligen, auch damals, um die Un-„Verwerflichkeit ihrer Lehre und Einrichtung zu zei-„gen, das im Jahr erhaltene Tübingische

„Bedenken von ihnen mit übergeben, wodurch der„hochsel. verstorbene Hr. Vater bewogen worden,„vorbesagte böhm-und mährische Brüdcr in seinem„Lande aufzunehmen,jedoch also und dergestalt, daß„vor, und bey der Aufnahme ausdrücklich voraus„gesagt, und mit dürren klaren Worten gleich an-„fangs bedungen worden, daß sie, die aufzunehmen-„de, keine Sectirer, sondern der evangelischen und„protestantischen Religion zugethan seyn, auch bey„ihnen so gar der Schein der Separation, i'arricu.„larilmi, oder besondern Religion gänzlich ceßiren„solle; des Endes sie auch in dem AufnahmEontract„die schriftliche Versicherung gegeben, daß sie un-„tcr der Einrichtung ihrer Kirchcnverfassung keine„Unterthänigkcit unter einem andern Oberhaupte„(als nehmlich unter denen Ilenburgiscken Her«„ren Grafen) suchten und verlangten; indessen aber„doch die 12jährigeErfahrung das Gegentheil g) (in„allen vorbemeldeten Stücken) nunmehr» zur Gnü-„gc an die Hand gegeben habe - - ; So hätten„sich der jetzige Hr. Graf aus obigen Ursachen bcwo-„gen gefunden, bey der ihm von ihnen zu leistenden„Huldigung zugleich zu begehren, daß sie geloben,„und mittelst Anrufung des allwissenden GOttcs an„körperlichen Eydes statt zusagen selten, daß sie un-„ter ihrer Einrichtung und Verfassung keine Unter«, thänigkeit unter dem Hrn Grafen von ?liizen-„dorf, oder denenjenigcn, welche auf seinen, der„Seinigen, und ihrer Leiter Wink, ihre Fürsteher„und Aeltcftcn wären, suchten oder hinführo suchen,„sondern sich lediglich, mit Beybchalrung einer

,in Ehursachsen ankaufen und besitzen möge, noch„auch dergleichen Secten, welche mit Hintansetzung„aller Subordination, Zerrüttung in Kirchen-Iu-„stiz. ilnd Policcysachen zu veranlassen sich bemü-„heren, «„Dero Landen dultcn mögten rc.rc.

Die Stifter bathen gleiches wie die Ritterschaft,„und f'gten noch hinzu, Ihro Königl. ??laje„stät möchten geruhen, allen neuerlich sich her-„vorthuenden Secten und Irrgcistcrn mit Nach-„druck zu steuern und zu wehren, und voi'nemlich die„Schwärmerei) der so genannten Hcrrnhuter, in de-„ren, durch öffentlichen Druck bekannt gemachten„Schriften man recht gotteslästerliche Sachen sän-„de, und die in Kirchen-Justiz-und Policeysachen„greuliche Zerrüttungen anrichten tönten, in Dero„Landen nicht zu dultcn und deshalber die erfordert„liehe nöthige Fürschungzu thun.

Worauf auch von Ihro Königl. Majest. die al-lergnädigste Resolution auf die Praliminarschriftder vorbemeldeten Landstände cl.6. go Iul. 1749.erfolgte:

„Daß, die gebothene unverrückte Veybehaltung„der im Churfürstenthum Sachsen, und demselben„incorporirkcn Landen wohlhergebrachtcn und fest/„gestellten evangelischen Religion der »»geänderten„Augspurg. Eonfcßion samt was dahin gehörig, an-,,langend, hierdurch die nochmalige kräftige Versi-„cherung ertheilet werde, daß es bey denen, diescr-„halb so öfters, und nur noch am leztcrn Landtage„wiederholten, auf öffentliche Mandata sich grün-denden Declarationen fernerhin und zu allen Zei-„ten, ohne einige Veränderung, bewenden, auch„darwider auf keine Weise etwas verhänget, noch„im geringsten unternommen werden solle.

Unter allen Verordnungen aber wider die Herrnhltter zwischen den Jahren 1746. bis 1750. sindwohl die 2. Verordnungen 5 ) Hrn. Gustav Fried-richs, Erafcns zu Psenburg und Büdingen, des

f) Welche I. c. p. 1086. ganz eingerückt,-Undso^cl.,.j^,ch^ vern-'.nfcigen und in GOttcs Wort ge-

»nerkwmdigstnd, daß sie wohl verdienten, wenn ,,e.nebt! Gewi)7enökrenbcit beanüaen- da binae,

etwas zu weuläuftlg wären, allhier auch von Wort zu " 3 r">weren ^cwinenssiryyclr oegnugen, ra h'nge-

Mert, und nicht nur auszugsweise angeführet zu wer-den. Die erste Verordnung ist auch in lü. Beckers theo-log. Lüclicrsale r. ». x. ;8 -6/. ganz zu finden.

Ul. Theil.

„gegen

tz) S- davon mit mehrcrn l c. p.,077- lor».Ooo 000 000 0