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Unpartheyische Kirchen-Historie Alten und Neuen Testaments ... / [Johann Georg Heinsius]
Entstehung
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1742

IV. Fortsetzung von 1746. bis 1750.

„gen in allen übrigen das Gewissen nicht wahrhaf-tig betreffenden Puncten dem Hrn. Grafen willige„und gehorsame Folge, nicht aber selbige jemanden„ihrer Bruder, wes Namens, Standes und Würde„er auch sey, leisten wölken, wie ihnen solches in der„Huldigungsformul bekannt gemacht worden. Die-„weil sie aber sich erkläret hatten, daß auf die vor-gesetzte Art zu huldigen, und ihren Führern, Acl„testen, Leitern und dergleichen zu entsagen, wider„ihr Gewissen sey, auch bey dieser Erklärung, der„geschehenen Anmahnungcn ohngcachtet, beständig„beharreten, - , und auf solche Art die gräflichen„Unterthanen zu Heurnherg einem besondern K>r«„chenherrn, (nemlich dem Hrn. Grafen vsn Zur-„zendorf) und seiner Dependenz unterwürfig ge.„macht würden; So ordne, wolle und befehle ih-„neu der Hr. Graf hiermit, kraft seiner Landesherr!.„Hoheit und Botmäsigkeit gnädigst doch ernstlich,„aus seinem Lande und gesamter Grafschaft ruhig„und ihrer Ehren ohnbcschadet abzuziehen, als wor-„zu er ihnen die ReichsconstitntionSmäsige Frist vonJahren hiermit zu dem Ende ansetze, damit sie„sich inzwischen nach ihrer Gelegenheit einen andern„Aufenthalt ausmachen tönten, und solle einem se-ichen das Seinige ohne den mindesten Abzug und„iO. Pfennig verabfolget und ihnen nichts in den„Weg geleget werden. Diejenigen aber, männlichen„und weiblichen Geschlechts, welche keine Gemeinäm-„ter getragen hätten, und die abgedachte Huldigung„an den Hrn. Grafen ablegen, die Herrnhutische„Liedcreinrichtung und Lehrbücher verlassen, und sich„entweder zu denen in dem gräflichen Lande befind-lichen evangelischen reformirtcn, oder lutherischen„Kirchen in Lehr und Glauben halten wolle ohne„wettern Anhang, verderblichen Besuch, Tepcn-„denz und Gemeinschaft mit den Hcrrnhutcrn; oder„aber auch für sich in der Stille mit den Scinigcn„nach seiner ErkäntniS seine Andacht, ohne äusserli'„che Theilnehmung an dieser und jener Religion zu„haben gemeynet sey, denen wolle der Hr. Graf den„wettern Aufenthalt auf dem Herrnhag und seinen„Landesherr!. Schatz, nebst einer ohngekränkten Ge-„wissensfreyheit, so weit solche in GOtteS Wort und„der Vernunft gegründet sey, gern, gnädigst und„kräftig angedeyen lassen, und solche wider ihrer„bisherigen Leiter und Führer zwingende Kunstgrif-fe landeSväterlich schützen und handhaben. Wie„dann auch hiermit allen und jeden Einwohnern des„Hcrrnhags, besonders denen, welche sich Gemein-„ämker darauf zulegen lassen, nachdrückuch und ernst-lich befohlen wird, keinen der gräflichen Untertha-nen, welcher von dieser sectirischen Gemeinschaft„abzutreten, und demnächst auf dem H-rrnhag län-„ger zu bleiben, geneigt sey, ryeder mit Worten,

„Werken, Einnehmung in die?ucht, oder sonstige„Mittel, bey Vermeidung emp,>ndllci'er Strafe da-„von abzuhalten, ihn irre zu machen, ,hn imuiltlelst„zu verschicken, oder sonst etwas wider eines jeden„freyen Willen, Wahl und die giiäflichc Verfügung„vorzunchmcn.

Der Inhalt des andern gräflichen Befehls gehetdahin:

„Weil man erfahren, daß wider das gräfliche„Verbot viele Herrnhutlschgesinneke bereits von„Herrnhag abgeschicket wären, und durch allerhand„Kunstgriffe und falsche Vorbildungen irvc gemacht„würden; Man aber gräflicher SeilS wissen weite:„Ob die abziehende aus eigener ErkäntniS, und„freyer ungezwungener Wahl weggiengen; so wer-„de hiermit verordnet und befohlen, daß niemand„unter den Vorstehern, oder dcncnjcn»gcn, welche„die Sache führten, und derselben sich annähmen,„bey Vermeidung icro. Rthl. und allenfalls »ach„Befinden schärferer Strafe, sich unterstehen solle,„jemanden, er sey männlich- oder weiblichen Gc-„schlcchts, weiter ohne Vonvisscn der gräflichen„Landcshcrrschafr, wie bisher geschehen, es sey bey„Tage, oder Nacht, fortzuschicken, oder die Leute„durch ungebührliche Mittel und Wege, es sey durch„Bedrohung, List, falsche Vorbildung, Worte oder„Werke zu zwingen, bey bem Herrnhutischen Anhang„zu bleiben, sondern, damit man wissen möge, ob und„daß die Abziehende frcywillig, ohne ^wang und„aus eigener Bewegung weggiengen, so s:lle l) so„fort eine epacte und zuverläßiße Specifikation aller„dcrmals noch übrigen Einwohner des Herrnhags„beyderlei, Geschlechts gcfcrtiget werden- 2) Sel-„tcn sich diejenigen, welche abziehen wollen, bey dem„alle 14. Tage deswegen dahin zusendende» gräfli-„chen Rath, oder bey der Büdingischcn ^anzclcy„persönlich melden, und anzeigen, wer sie sey», ob„sie bey den Herrnhutern frcywillig bleiben wollten,„und aus eigener Bewegung, ohne Bedrohung und„List abzögen und wohin sie gicngen, dasselbe solle„alles kurz protocoüiret werden, z) Denen abziehen-„den sollen von der gräfl. Eanzclcy Paste umsonst„ertheilet werden. -4) Denen, die noch etwas von„ihrem Vermögen auf eine, oder die andere Art an„der Brüdergemeinde, wegen ihrer derselben anver-trauten Kinder zu fordern hätten, solle da^u för-'„dersamst bey seinem Abzüge, oder Vcrbleibung im„Herrnhag verholfen werden, und weil ;) der OrtHcrrnhag auf einem, von allen Lasten befreytcn„Gut angebauet worden; also selten auch dieieiii-„gen, welche daselbst mit gänzlicher Ve.lassung der„Herrnhukischen Secte zu bleiben gt neigt wären,„die Freyheit von allen Lohnen, Diensten, Ein-

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