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Nach diesem Gesetze, räumt er ein, würde die Maßregel unbe-rechtigt sein, was freilich auf der Hand liegt, dagegen könneer sie ,im Gebiete wirklicher Kriegführung nicht für unauwend-bar halten'. Es handele sich dabei nicht um ein Strafverfahren,sondern um ,wirksame Beseitigung von Kräften, deren Hervor-treten die Erreichung des Kriegszweckes erschwere'.
wir vermögen in dieser Definition keinen andern Sinn zufinden, als diesen: den Militärbehörden zu Hause stehen dienämlichen Befugnisse zu, wie den Militärpersonen in Feindes-land. wir wüßten wenigstens nicht, welche weitere Grenzeden letzteren gezogen werden könnte, als die ,wirksame Beseitigungvon Kräften, deren Hervortreten die Erreichung des Kriegs-zweckes erschwert'. Die Beurtheilung, welche Kräfte und mitwelchen Mitteln dieselben zu beseitigen seien, ist in Feindes-land und überhaupt auf dem Schauplatze activer Feindselig-keiten lediglich der Militärgewalt überlassen. Ihre Befugnissesind völlig uneingeschränkt. Hat die Militärgewalt in derHeimath die nämliche Machtvollkommenheit, so gewinnt dasWort: Intor nrma silont I6»o8 eine ganz ungeahnte furchtbareBedeutung. Eonsequenter Weise wird alsdann sich nicht leugnenlassen, daß der Generalgouverneur in Hannover geradeso wiesein Eollege in Nancy ohne weiteres standrechtliche Erschießungenverhängen kann. Auch scheint der Bundeskanzler, wenngleicher diese äußerste Folgerung nicht zieht, ausdrücklich darauf Hin-leiten zu wolleu. Er zählt eine Reihe von höchst unangenehmenOperationen auf, zu denen die Staatsgewalt auf dem Kriegs-schauplätze berechtigt ist, als Verbrennen von Häusern, Weg-nahme von privateigenthum, Unschädlichmachung blos ver-dächtiger Personen u. s. w., und er fügt hinzu, daß der diesenAusnahmerechten zu Grunde liegende Rechtsgedanke von derGertlichkeit unabhängig sei, ,unabhängig von der räumlichen