Band 
Erster Band.
Seite
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Entfernung, in welcher die augenfälligeren unter den Kriegs-handlungen vor sich gehen'. Das ist deutlich genug.

Nun müssen wir sagen: wenn Gras Bismarcks Theoriedie richtige ist, so sehen wir nicht ein, zu welchen: Zwecke mandann ein besonderes Gesetz über den Kriegszustand hat, undwozu inan die Anwendung dieses Gesetzes in den Ostsee-provinzen, in Hannover und in den Hansestädten proclamirte.Hat die Militärgewalt schon vor: selbst während des Kriegs.unabhängig von der Oertlichkeill eine über den Gesetzenstehende Besugniß zu allen in: Interesse der Kriegführung ihrdienlich erscheinenden Maßregeln, so hat es offenbar keinenSinn, ein Gesetz zu proclamiren, welches diese Befugniß untergewissen Beschränkungen ihr erst beilegen soll. wir könnenuns daher auch nicht überzeugen, daß nach norddeutschen oderpreußischem Staatsrechte eilte solche Alles absorbirende Macht-vollkommenheit der Militärgewalt durch den bloßen Ausbrucheines Kriegs geschaffen wird.

Unseres Trachtens sind zwei Fälle zu unterscheiden, je nach-dem es sich um den Schauplatz wirklicher Feindseligkeiten oderum Gebietstheile außerhalb des Kriegsbereichs handelt. In:ersteren Falle erlischt das gemeine Recht, und das Kriegsrecht puret simple, wie der Bundeskanzler es uns sehr anschaulich aus-legt, tritt in Kraft. In: andern Falle behält die Militärgewaltentweder ihre gewöhnlichen Befugnisse oder, falls der Kriegs-zustand proclamirt wird, bekleidet sie sich mit denjenigen Aus-nahmerechten, welche das Gesetz über den Kriegszustand ihr fürdiesen Fall beilegt. Und dieser letztere Fall trifft zur Zeit fürOstpreußen zu. wenn die Internirnng des D. Iaeoby nachdem Gesetze über den Kriegszustand nicht zulässig war, so warsie überhaupt nicht zulässig, und daran ändert nichts der Linwurs,daß die Manifestation Jacobys den Franzosen frischen Muth