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einflößten, selbst wenn dieser Einwurf thatsächlich begründeterwäre, als er uns bei täglichein und ziemlich umfangreichemStudium der französischen Journale erscheint. Denn, wenndem wirklich so wäre, so würde es an gesetzlichen Mitteln, umderartige Manifestationen zu verhindern, keineswegs fehlen. DasGesetz über den Kriegs- oder Belagerungszustand schreibt jaausdrücklich vor, daß und unter welchen Formen die Redefreiheit,die fdreßsreiheit und das Bersammlungsrecht suspendirt werdenkönnen. In Königsberg ist aber keins dieser Rechte gesetzlichaußer Geltung gesetzt worden, was jedenfalls zuvor hättegeschehen müssen, ehe man gegen einen Einzelnen einschritt,dessen ganze Schuld in der Ausübung des verfassungsmäßigenRechts der öffentlichen Meinungsäußerung bestand. Mir wollennatürlich durchaus nicht behaupten, daß es weise gewesen seinwürde, so zu handeln. Die Franzosen würden aus einer solchenMaßregel gerade so viel Gift gesogen haben, als sie jetzt ausder Internirung des D. Iacoby saugen, weit mehr Gift, alssie jemals aus Reden und Resolutionen der KönigsbergerZukunftsapostel zu extrahiren vermocht hätten.
Im Allgemeinen sind wir nicht eben geneigt, Dorfälle derhier in Rede stehenden Art zu tragisch zu nehmen. Mir glaubendurchaus nicht, daß wir praktisch so rechtlos sind wie nach derTheorie des Bundeskanzlers, und daß die Gefahr, standrechtlichabgewandelt zu werden, in Rorddeutschland größer ist, als dieGefahr, von einem Krokodil gefressen zu werden, wir sindauch keine Götzendiener des Gesetzesbnchstabens; wir könnenuns sehr wohl Fälle denken, wo wir herzlich gern für dieetwas illegale Internirung eines nichtsnutzigen Störers desheiligen Krieges nicht allein Indemnität, sondern auch Dankvotiren würden. Aber bei alledem haben wir doch eine sehrlebhafte Ehrfurcht vor Gesetzesparagraphen, und es kränkt uns