40 Buch XXII. Frankreichs Uebergewtcht in Europa.
werden soll, und nur Lebensnothwendigkeiten um baares Geldgekauft werden dürfen; es soll auch keinen Juden oder Mauritaniernfester Aufenthalt in Gibraltar gestattet, noch maurischen Schiffender Hafen geöffnet, endlich diese Festung nie veräußert werden, ohnedaß der Kauf dem spanischen Hof zuerst angeboten worden.
Diese dem englischen Nationalstolz schmeichelnde Requisition eröff-nete den Engländern zugleich das mittelländische Meer, und machteihre Freundschaft nordischen Völkern wichtig, welche durch die Meer-enge in dasselbe handeln.
Die amerikanischen Besitzungen, und Alleinhandel mit denselben,ließen die Seemächte dem spanischen Hof; jene, weil sie zuverlässigin seinen Händen am wenigsten politisches Gewicht hatten; diesen,weil nichts die Spanier in ihrer Schläfrigkeit, zum Vortheil fleißi-ger Nationen, bester unterhalten konnte. Die Engländer gewähr-leisteten diese Länder dem Hof zu Madrid, sobald er versprach, nie-mals irgend einem Volk (man besorgte die Franzosen) Handel indieselben zu gestatten, und nie etwas in Ostindien, Westindien undAmerika zu veräußern. Nur blieb englischen Schiffen die Erlaub-niß (1670), in Meeresnoth auf jenen Küsten zu landen und sichzu versehen. Daß Engländer und Holländer die Producte ihrerostindischen Besitzungen in Spanien verkaufen dürfen, war ebenauch schon in andern Zeiten gestattet worden (1667).
Der Hof zn London schien in den ächten Geist brittischer Politikeinzugehen: daß zwischen den Mächten des festen Landes Gleichge-wichtbleibe, großer Handel aber die an sich mittelmäßigen Macht-quellen des brittischen Reichs unendlich vermehre. Fünfzig MillionenPfund Sterling waren die Nationalschuld.