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Vierter Band.
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202 Buch XXIV. Zustand von Europa im Jahr 1783.

Das Parlament von Paris war nach dem Geist seiner Ein-richtung der Gerichtshof der königlichen Pairs, die, mit dem König,darin saßen.

Die Justizverfassung der eroberten Lande wurde nach demgleichen Muster geordnet, die Hochburgundische Freigrafschaft bekamein Parlament in Besaneon; das für Elsaß zu Ensisheim bestandeneHochgericht wurde der hohe Rath von Colmar mit parlamentarischemRecht und gleicher Verhältniß der Stellen. Die drei BisthümerMetz, Toul und Verdun gingen nach Speyer, und die Herzogevon Lothringen hielten einen hohen Rath; für jene setzte der CardinalRichelieu das Parlament in Metz, nach Vereinigung Lothringenswurde dasselbe nach Nancy verlegt. Für Französisch-Flandern wurdeanfangs zu Tournay, hierauf zu Douay, ein Parlament geordnet.In Perpignan war ein hoher Rath für das Land Roussillon.

Alle Obergerichtshöfe hatten durch Vereinbriefe, zu Gründungfester Maximen, sich in ein Corps zu bilden gesucht; das Parla-ment von Paris wurde als ihr Haupt betrachtet, doch war Gleich-heit Grundsatz, und ihr Wunsch, daß sie als Unter-Abtheilungender stellvertretenden Nationalversammlung (der Generalstaaten) ange-sehen würden. Diese und wichtigere Ansprüche suchten die Parla-mente in unglücklichen Zeiten, wenn der Hof die Nationen schonenmußte, durchzusetzen.

Nach dem Frieden 1763 versagte das Parlament von Rouendie Protokollirung der vom König selbst persönlich im Parlamentvon Paris befohlenen Verordnung über Fortbezahlung der zweifachenKopfsteuer und dreifacher Abgabe des Zwanzigsten: „die Normandiegebe nichts, was ihre Stände nicht beschlossen." Malesherbes (anTugend Cato, mit des Atticus Anmuth), als er die 6our ckessiäes präsidirte, brachte im Namen dieser Stelle die Zusammen-berufung der Generalstaaten (die gefürchtete Erschütterung mißbrauch-ter Macht) vor andern unter Ludewig XV. zur Sprache.